Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

408 Anhang 1. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 51—55. 
in welchem die Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urtheil aus- 
gesprochen: 
1. wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder 
des gegenwärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlaufen- 
den Noten verletzt worden sind oder der Notenumlauf die 
durch Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze über- 
schritten hat; « 
2. wenn die Bank vor Erlaß der in 8 45 erwähnten Bekannt— 
machung des Reichskanzlers außerhalb des durch § 42 ihr 
angewiesenen Gebiets die in § 42 ihr untersagten Geschäfte 
betreibt, oder außerhalb des durch § 43 ihr angewiesenen Ge- 
biets ihre Noten vertreibt oder vertreiben läßt; 
3. wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht bewirkt 
a) an ihrem Sitze am Tage der Präsentation, 
b) an ihrer Einlösungsstelle (§ 44, Nr. 4) bis zum Ablaufe 
des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages, 
c) an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösungs- 
stellen bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage 
der Präsentation; 
4. sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittel 
vermindert hat. 
Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der 
Rechtsstreit gilt im Sinne der Reichs= und Landesgesetze als Han- 
delssache. 
In dem Urtheile ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung 
der Noten auszusprechen. 
§ 51. Das Urtheil ist erst nach Eintritt der Rechtskraft voll- 
streckbar. Die Vollstreckung wird auf Antrag durch das Prozeß- 
gericht verfügt. Das Gericht bestimmt zu diesem Zweck die Frist, 
innerhalb welcher von der Bankverwaltung die Bekanntmachung über 
die Einziehung der Noten zu erlassen ist. 
Sofern nicht der Konkurs über die Bank ausgebrochen ist, setzt 
das Gericht einen Kurator ein, welcher die Einziehung der Noten 
zu überwachen und, wenn die Bank den für diesen Fall vorgesehenen 
Verpflichtungen nicht nachkommt, die Liquidation der Bank beim 
Gerichte zu beantragen verpflichtet ist. 
Eingehende Noten sind von der Bank an eine vom Reichskanzler 
zu bezeichnende, am Sitze der Bank gelegene Kasse abzuliefern. 
§ 52. Sechs Monate, nachdem das Urtheil (8 50) die Rechts- 
kraft erlangt hat, zahlt die Bank an die vom Reichskanzler bezeich- 
nete Kasse einen Betrag in baarem Gelde ein, welcher dem bis da- 
hin nicht abgelieferten Betrage ihrer Noten gleichkommt. Dieser 
  
  
  
 
	        
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