Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Titel IV. Strafbestimmungen. 409 
  
  
  
Baarbetrag wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr abgelieferten 
Noten und der verbleibende Rest nach Ablauf der letzten vom Bundes- 
rathe für die Einlösung festgesetzten Frist zurückgezahlt. 
§ 53. Die an die Kasse abgelieferten Noten (§§ 51 und 52) 
werden in Gegenwart des Kurators der Kasse und des für die Ein- 
ziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet. Ueber die Ver- 
nichtung wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufge- 
nommen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, an der Vernichtung 
durch zwei Abgeordnete Theil zu nehmen. Der für die Vernichtung 
estimmte Termin ist ihr jedesmal spätestens acht Tage vorher von 
der der Kasse vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung 
ann in einem oder mehreren Terminen erfolgen. 
§ 54. Für diejenigen Korporationen, welche, ohne Zettelbanken 
zu sein, sich beim Erlaß dieses Gesetzes im Besitz der Befugniß zur 
Usgabe von Noten, Kassenscheinen oder sonstigen auf den Inhaber 
ausgestellten unverzinslichen Schuldverschreibungen befinden, und für 
as von ihnen ausgegebene Papiergeld gelten in so lange, als sie 
von der Befugniß, Papiergeld in Umlauf zu erhalten, Gebrauch 
machen, die Bestimmungen der §8 2 bis einschließlich 6, dann des 
d 45 und des 8 47, Absatz 1 dieses Gesetzes, so weit sich derselbe 
auf die Befugniß zur Ausgabe von Papiergeld, auf deren Dauer, 
oder auf die Deckung des Papiergeldes bezieht. 
Titel IV. Strafbestimmungen. 
8 55. Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber 
Jütende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausgiebt, 1 wird mit 
  
¾ 1 B6 B# 795. Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den 
ehaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, 
Arfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. 
* Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaats er- 
heilt, in dessen Gebiete der Aussteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche 
arderlasfung hat. Die Ertheilung der Genehmigung und die Bestimmungen, 
nter denen sie erfolgt, sollen durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt ge- 
acht werden. 
sch Eine ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldver- 
vereibung ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber den durch die Ausgabe 
ursachten Schaden zu ersetzen. 
ie Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Schuldverschreibungen, 
von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgegeben werden. 
habe StGB 145a. Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den In- 
ohn r, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, 
e die erforderliche staatliche Genehmigung ausstellt und in den Verkehr
	        
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