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410 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 56—61.
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einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des Betrages der von
ihm ausgegebenen Werthzeichen gleichkommt, mindestens aber fünf-
tausend Mark beträgt.
§ 56. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark wird be-
straft, wer der Verbotsbestimmung des 8 43 zuwider, Noten in-
ländischer Banken, oder Noten oder sonstige Geldzeichen inländischer
Korporationen außerhalb desjenigen Landesgebiets, für welches die-
selben zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.
§ 57. Mit Geldstrafe von funfzig Mark bis zu fünftausend
Mark wird bestraft, wer der Verbotsbestimmung in § 11 zuwider,
ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende un-
verzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Ge-
sellschaften oder Privaten, welche ausschließlich oder neben anderen
Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen Landes-
währung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.
Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der
Geldstrafe Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ist
strafbar.
§ 58. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft,
wer den Bestimmungen im § 42 zuwider, für Rechnung von Banken
als Vorsteher von Zweiganstalten oder als Agent Bankgeschäfte be-
treibt oder mit Banken als Gesellschafter in Verbindung tritt.
Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer
Bank, welche den Bestimmungen des § 7 entgegenhandeln, oder welche
dem Verbote des § 42 zuwider
a) Zweiganstalten oder Agenturen bestellen, oder
b) die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bank-
häusern betheiligen.
§ 59. Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden:
1. wenn sie in den durch die Bestimmungen des § 8 vorgeschrie-
benen Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse
der Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängniß
bis zu drei Monaten bestraft;
2. wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im § 10 vorge-
schriebenen Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf 3
gering angeben, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehn-
fachen der hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber
fünfhundert Mark beträgt; —
bringt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Theile des Neun-
werths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens
aber dreihundert Mark beträgt.