Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Titel V. Schlußzbestimmungen. 411 
  
  
  
  
3. wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben be— 
fugt ist, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen 
des zuviel ausgegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber 
fünfhundert Mark beträgt. 
Die Strafe zu 3 trifft auch die Mitglieder des Vorstandes 
solcher Korporationen, welche zur Ausgabe von auf den Inhaber 
lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen befugt sind, wenn 
*v solche Geldzeichen ausgeben, als die Korporation auszugeben 
esugt ist. « 
Titel V. Schlußbestimmungen. 
8 60. Die 88 6, 42 und 43, sowie die auf die letzteren be- 
züglichen Strafbestimmungen in den 88 56 und 58 gegenwärtigen 
esetzes treten am 1. Januar 1876 in Kraft. 
§ 61. Der Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich 
preußischen Regierung wegen Abtretung der Preußischen Bank an 
das Reich auf folgenden Grundlagen einen Vertrag abzuschließen: 
1. Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapitals von 
1,906,800 Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des 
Reservefonds die Preußische Bank mit allen ihren Rechten und 
Verpflichtungen mit dem 1. Januar 1876 unter den nachstehend 
Ziffer 2—6 bezeichneten Bedingungen an das Reich ab. Das 
Reich wird diese Bank an die nach Maßgabe der Bestimmungen 
dieses Gesetzes zu errichtende Reichsbank übertragen. 
Preußen empfängt für Abtretung der Bank eine Entschädigung 
von funfzehn Millionen Mark, welche aus den Mitteln der 
Reichsbank zu decken ist. 
3. Den bisherigen Antheilseignern der Preußischen Bank wird die 
Befugniß vorbehalten, gegen Verzicht auf alle ihnen durch ihre 
Bankantheilsscheine verbrieften Rechte zu Gunsten der Reichs- 
bank den Umtausch dieser Urkunden gegen Antheilsscheine der 
Reichsbank von gleichem Nominalbetrag zu verlangen. 
Die Reichsbank hat denjenigen Antheilseignern, welche nach den 
Bestimmungen der §8 16 und 19 der Bankordnung vom 
5. Oktober 1846 (Preuß. Gesetz-Samml. S. 435) die Heraus- 
zahlung des eingeschossenen Kapitals und ihres Antheils an 
dem Reservefonds der Preußischen Bank verlangen, diese Zah- 
lung zu leisten. 
Die Reichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen 
— Bank durch Vertrag vom 28./31. Januar 1856 hinsichtlich 
Vol. den Vertrag 17.—18./5. 75 (NG#Vl 215) 
 
	        
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