Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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412 Anhang 1. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 62-66. 
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der Staatsanleihe von sechzehn Millionen fünfhundertachtund- 
neunzigtausend Thalern übernommenen Verbindlichkeiten an 
Preußen für die Jahre 1876 bis einschließlich 1925 jährlich 
621,910 Thaler in halbjährlichen Raten zahlen. Wird die 
Konzession der Reichsbank nicht verlängert, so wird das Reich 
dafür sorgen, daß, so lange keine andere Bank in diese Ver- 
pflichtung eintritt, die Rente bis zu dem ebengedachten Zeit- 
punkte der preußischen Staatskasse unverkürzt zufließe. 
6. Eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und der Reichsbank 
wegen der Grundstücke der Preußischen Bank bleibt vorbehalten. 
§ 62. Der Reichskanzler wird ermächtigt: 
1. diejenigen Antheilscheine der Reichsbank zu begeben, welche nicht 
nach § 61, Nr. 3 gegen Antheilscheine der Preußischen Bank 
umzutauschen sind, 
2. auf Höhe der nicht begebenen Antheilscheine zur Beschaffung 
des nach 8 23 erforderlichen Grundkapitals der Reichsbank 
verzinsliche, spätestens am 1. Mai 1876 fällig werdende Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§ 63. Die Ausfertigung der Schatzanweisungen (8 62, Nr. 2) 
wird der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. 
Den Zinssatz bestimmt der Reichskanzler. Bis zum 1. Mai 1876 
kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatz- 
anweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr ge- 
setzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
§ 64. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanwei- 
sungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung 
aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Ver- 
fügung gestellt werden. 
§ 65. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs- 
kasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, 
bie verschriebenen Kapitalbeträge binnen 30 Jahren nach Eintritt 
des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. 
§ 66. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Ein- 
tragung in das Handelsregister und die rechtlichen Folgen derselben 
finden auf die Reichsbank keine Anwendung. 
 
	        
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