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Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 2—5. .415
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vie Erhheilung der Genehmigung der Zentralbehörde dieses Bundes-
ats zu.
Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die
Genehmigung der nach den Abs. 1, 2 zuständigen Stelle erforderlich.
§ 2. Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften
und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im
1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt.
83. Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht.
Die Aufsicht steht dem Bundesstaate zu, in welchem die Bank ihren
ab hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb
er Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung
er Liquidation fort.
t § 4. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu
reffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank
mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise
getroffenen Bestimmungen im Einklange zu erhalten.
1. Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt:
jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie
den Bestand der Kasse und die Bestände an Werthpapieren zu
untersuchen;
von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Ge-
8 schäftsangelegenheiten zu verlangen;
einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitz-
ungen der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Be-
rufung der Generalversammlung, die Anberaumung von Sitz-
ungen der Verwaltungsorgane sowie die Ankündigung von
Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem
erlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung
— oder Ankündigung auf Kosten der Bank selbst vorzunehmen;
die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu unter-
sagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in ver-
indlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.
ihre ie Aufsichtsbehörde kann einen Kommissar bestellen, der unter
r Leitung die Aufsicht ausübt. Sie kann bestimmen, daß für die
Mtigkeit des Kommissars eine Vergütung von der Bank an die
atskasse zu entrichten ist; sie setzt den Betrag dieser Vergütung fest.
theka 5. Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypo-
nur Uccer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen
1 olgende Geschäfte betreiben:
. Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypo—
en;