Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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420 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 18. 19. 
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friedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrags An- 
wendung, für welchen in dem verminderten Werthe des Grundstücks 
nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung 
vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für 
den Fall einer Verminderung des Werthes des Grundstücks das Recht, 
die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbe- 
dingen. 
Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks 
veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berech- 
tigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde 
festgestellt wird, keine weiteren als die ihr gesetzlich zustehenden Rechte 
auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten. 
Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer 
Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek verlangen kann. 
§ 18. Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die 
Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen. 
Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume 
von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt 
mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in 
Theilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung 
des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung gé- 
troffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung. 
Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, 
welche die Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte 
Kündigungsfrist nicht überschreiten. 
Sorveit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht 
des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf 
sich die Bank eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer 
Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen. 
§ 19. Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank 
ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, 
welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Ver- 
halten des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hypo- 
thek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht 
berührt. 
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die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Beit 
von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt 
1135. Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der 88 1133, 
1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, ver- 
schlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem 
Grundstück entfernt werden.
	        
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