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Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 31. 425
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ist; hierbei hat er, sofern der Werth der beliehenen Grundstücke ge-
mäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt
ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem wirklichen
erthe entspricht.
Er zuren zu achten, daß die zur Deckung der Hypotheken-
bfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den
Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen
werden. .
Er hat die othekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer
bescririhabe ir Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung
und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen. 6
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein
in das Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit
Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die
ustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann
in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift
dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.
§ 31. Der Treuhänder hat die Urkunden für die in das Hypo-
dhekenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register
eangetragenen Werthpapiere und das gemäß 8 6 Abs. 4 zur Deckung
er Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse
der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den
Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. . .
Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und
Ge auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im
Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register
eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur Deckung der Hypo-
ekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschrifts-
mäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypotheken-
schuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder
zur Vornahme der im 8 1145 des Bürgerlichen Gesetzuchs bezeich-
t 1 BGB 1145. Befriedigt der Eigenthümer den Gläubiger nur heilweise, so
ann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger
ist verpflichtet, die theilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und
* Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung
em Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Theilhypotheken-
briefs für den Eigenthümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen
dtare vorzulegen.
lei Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Neben-
eistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der
läubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden. Auf
Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine
endung. Z