Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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426 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 32—35. 
  
  
  
  
neten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde 
auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen 
nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren 
Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß 
Abs. 1 zu übergeben. 
Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehen- 
dem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß 
die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen. 
§ 32. Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und 
Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypotheken- 
pfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen 
Hypotheken beziehen. 
Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen 
auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von 
sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche 
diese Hypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung 
zu machen. 
§ 33. Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypo- 
thekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
§ 34. Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine 
angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Be- 
trag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen 
in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch die Aufsichts- 
behörde festgesetzt. 
§ 35. Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs 
eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das 
Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werthpapieren die 
Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen 
Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treu- 
händer zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben 
ist. Die Pfandbriefgläubiger haben unter einander gleichen Rang 
In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedi- 
gung aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Abson- 
derungsberechtigten geltenden Vorschriften der 8§§ 644, 153, 155, 1567 
  
  
1 S. oben S. 91. 
2 KO 153 (1411. Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung be- 
ansprucht wird, haben bis zum Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter den 
Nachweis ihres Verzichts oder ihres Ausfalls nach Maßgabe des 8 64 zu 
führen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forde- 
rungen bei der vorzunehmenden Vertheilung nicht berücksichtigt. „ 
Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsvertheilung genügt es, wenn bis 
zum Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter der Nachweis, daß die Ver-
	        
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