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426 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 32—35.
neten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde
auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen
nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren
Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß
Abs. 1 zu übergeben.
Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehen-
dem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß
die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
§ 32. Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und
Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypotheken-
pfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen
Hypotheken beziehen.
Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen
auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von
sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche
diese Hypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung
zu machen.
§ 33. Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypo-
thekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 34. Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine
angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Be-
trag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen
in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch die Aufsichts-
behörde festgesetzt.
§ 35. Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs
eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das
Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werthpapieren die
Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen
Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treu-
händer zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben
ist. Die Pfandbriefgläubiger haben unter einander gleichen Rang
In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedi-
gung aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Abson-
derungsberechtigten geltenden Vorschriften der 8§§ 644, 153, 155, 1567
1 S. oben S. 91.
2 KO 153 (1411. Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung be-
ansprucht wird, haben bis zum Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter den
Nachweis ihres Verzichts oder ihres Ausfalls nach Maßgabe des 8 64 zu
führen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forde-
rungen bei der vorzunehmenden Vertheilung nicht berücksichtigt. „
Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsvertheilung genügt es, wenn bis
zum Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter der Nachweis, daß die Ver-