Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. § 43—46. 429
ländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind, Schuld-
verschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen
beide Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Ge-
schäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forde-
kungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.
Im Uebrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an
Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypo-
lbelenbank festzustellen; die Grundsätze bedürfen der Genehmigung
er Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 finden ent-
prechende Anwendung.
* 43. Der § 17 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung
wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen den Inhabern von Pfandbriefen, die von Kreditanstalten,
welche nicht zu Hypothekenbanken gehören, auf Grund von Hypo-
theken ausgestellt sind, ein Vorrecht vor allen anderen Konkurs-
gläubigern in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken der
Anstalt zusteht.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen den Inhabern von Schuldverschreibungen, die von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung oder Genossenschaften über ein Anlehen ausgestellt sind,
ein Vorrecht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, deren
Forderungen später entstehen, dadurch gewährt werden kann,
daß die zu bevorrechtigenden Forderungen in ein öffentliches
Schuldbuch eingetragen werden.
I § 44. Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus dem § 53 ein
dderes ergiebt, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
d 8 45. Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
hpothekenbanken finden die Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2 keine
nwendung. «
sc Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Genossen—
üafttsregister eingetragenen Genossenschaften findet, sofern sie vor
zu 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung die im
83 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte betrieben haben, die Vorschrift des
keine Anwendung.
6 § 46. Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
hpothekenbanken unterliegen den Vorschriften des § 5 insoweit nicht,
sie bis zum 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung
bushäft in weiterem als dem im § 5 bezeichneten Umfange betrieben