Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. § 49—52. 431 
§ö — 
Schuldverschreibungen nur nach den Vorschriften der §§ 7, 41, 42, 
4 ausgegeben werden. Hierbei bleibt der Reservefonds, der bei 
Erreichung des nach Abs. 1 zulässigen Höchstbetrags vorhanden war, 
außer Betracht. 
Diese Vorschriften finden in dem Falle des § 46 Abs. 2 Satz 2 
keine Anwendung. 
8 49. Auf die Deckung der Hypothekenpfandbriefe durch Hypo- 
theken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Hypo- 
hekenbank gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung erworben sind, 
finden die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und der 8§8§ 10 bis 12 keine 
Anwendung. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 
und der §§ 18 bis 21 sind nur für Verträge maßgebend, die nach 
em Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. 
§ 50. Die Vorschriften der 8§ 24 bis 28 finden bei den be- 
sthenden Hypothekenbanken erst auf die Bilanz, die Gewinn= und 
Verlustrechnung und den Geschäftsbericht für das mit oder in dem 
ahre 1900 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. 
Auf die Verrechnung des Mindererlöses, der vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen 
einem geringeren Betrag als dem Nennwerth entstanden ist, sowie 
auf die Verrechnung der Kosten der vor dem bezeichneten Zeitpunkt 
erfolgten Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen finden die Vor— 
criften des § 25 keine Anwendung. Die Bank hat jedoch die zur 
7 eckung eines solchen Mindererlöses oder solcher Kosten in die Aktiven 
er Bilanz aufgenommenen Posten, soweit die Aufnahme nach 8 25 
richt zulässig sein würde, längstens binnen fünf Jahren abzuschreiben. 
as Gleiche gilt bezüglich der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
in die Aktiven der Bilanz aufgenommenen Ansprüche auf künftige 
Jahresleistungen der Darlehensschuldner. 
8 51. Ist bei einer Hypothekenbank zur Zeit des Inkraft— 
detens dieses Gesetzes ein Staatskommissar mit der Ueberwachung 
* fandbriefausgabe betraut, so können die Obliegenheiten, welche 
uh 8 22 Abs. 2 und den 88 30 bis 32, 41, 42 von dem Treuhänder 
4 ahrzunehmen sind, dem nach § 4 Abs. 3 bestellten Kommissar über- 
ragen werden. 
8 52. Hat eine Hypothekenbank auf Grund von Rentenforderun- 
en. die vor dem 1. Januar 1899 als Reallasten in das Grundbuch 
4o getragen worden sind, besondere Schuldverschreibungen ausgegeben, 
finden auf diese Schuldverschreibungen und auf die ihnen zu 
20 unde liegenden Rentenforderungen die Vorschriften der 88 6, 22, 
bis 35, des § 37 Abs. 2, 3, des 8 41 Abs. 1 und des § 51 ent- 
sprechende Anwendung. 
 
	        
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