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432 Anhang III 1. Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 1.
§ 53. Die bestehenden Hypothekenbanken haben mit der An-
legung der in den 88 22, 41, 42, 52 vorgeschriebenen Register so
zeitig zu beginnen, daß die Register am 1. Januar 1900 angelegt
sind. Unverzüglich nach diesem Zeitpunkte haben sie der Aufsichts-
behörde anzuzeigen, daß die Anlegung der Register erfolgt ist. Eine
von dem Treuhänder oder dem Kommissar der Aussichtsbehörde be-
glaubigte Abschrift des Registers ist der Behörde mit thunlichster Be-
schleunigung einzureichen. «
Mit der Erstattung der im Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen An-
zeige erlöschen die Pfandrechte, welche für die Pfandbriefgläubiger nach
den Landesgesetzen bestellt sind. Soweit einer Bank in der Satzung
oder den Pfandbriefbedingungen die Verpflichtung zur Bestellung
eines Pfandrechts für die Pfandbriefgläubiger auferlegt ist, verlieren
die hierauf bezüglichen Bestimmungen mit dem gedachten Zeitpunkt
ihre Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Merok im Geiranger Fjord an Bord M. Y. „Hohen-
zollern“, den 13. Juli 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
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Mürnzgeset; vom 9./7. 73.1 (RGBl. 233.)
Gesetz, betr. die Abänderung des Art. 15 des Münzgesetzes
vom 9./7. 73, vom 20./4. 74 (REBl 35). Gesetz, betr. Ab-
änderung des Art. 15 des Münzgesetzes vom 9./7. 73, vom
6./1. 76. (Rl 3). — Gesetz, betr. die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen, vom 4./12. 71 (RGl 404). Gesetz, betr.
Aenderungen im Münzwesen, vom 1./6. 1900 (Rl 250
Gesetz betr. Anderungen im Münzwesen vom 19.5. 190
(RGvl 215).
Art. 1. An die Stelle der in Deutschland geltenden Landes
währungen tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Nechnungseinheit bile
1 Eingeführt in Elsaß-Lothringen, G v. 15./11. 74 (RGBl 131). Dn
Gesetz, betr. die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig, vo
1. April 1886 (RGBl 67) ist durch G 1./6. 00, 3 aufgehoben worden.