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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 3. 81. 435
Art. 3.1 Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen,
und zwar
1. als Silbermünzen:
Fünfmarkstücke,
Dreimarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke,
Fünfzigpfennigstücke;?
2. als Nickelmünzen:
Fünfundzwanzigpfennigstücke““
Zehnpfennigstücke und
Fünfpfennigstücke;
3. als Kupfermünzen:
Zweipfennigstücke und
Einpfennigstücke
nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden.
§ 1.4 Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund
feinen Silbers in
20 Fünfmarkstücke,
33½ Dreimarkstücke,4
50 Zweimarkstücke,
100 Einmarkstücke,
200 Fünfzigpfennigstücke 5
ausgebrac, Fünfzigpfennigst
Das Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100
Theile Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen.
9 Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzen wird vom
undesrath festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Ab-
eichung im Mehr oder Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei
3 Fassung nach G 19./5. 08. Einschaltung in Nr. 1: „Dreimarkstücke“.
stücke Vgl. oben S. 433. — Die hier folgenden Worte: „und Zwanzigpfennig-
stücke nd durch G 1./6. 1900 Art. 2 gestrichen worden: Die Zwanzigpfennig—
u
tt. 1 8 Silber sind außer Kurs zu setzen. Hierbei finden die Vorschriften des
nun d Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anord-
5 er Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 1902 erfolgen kann.
#e betr. die Ausprägung einer Nickelmünze zu 20 Pfennig vom 1./4. 86
fenni 6u wurde außer Kraft gesetzt durch G 1./6. 00 Art. 1: Die Zwanzig-
Gstücke aus Nickel sind außer Kurs zu setzen.
Einschaltung durch G 19./5. 08.
strich die hier folgenden Worte: „und 500 Zwanzigpfennigstücke“ sind ge-
en durch G 1./6. 00.
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