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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 13. 439
Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, so weit
diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind.
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom
Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf
aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht
Übersteigen.1
Diie Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche
die Münzstätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in
die Reichskasse. Diese Differenz muß für alle deutschen Münzstätten
deselbe sein.
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Ver-
gütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung
bon Zwanzigmarkstücken gewährt.
Art. 13. Der Bundesrath ist befugt:? «
U einzuziehende Münzen außer Kurs zu setzen. Die Anordnung
der Außerkurssetzung und Feststellung der für sie erforderlichen
Vorschriften erfolgt durch den Bundesrat; die Frist für die
Außerkurssetzung muß zwei Jahre betragen. Die Bekannt—
machung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetz-
blatt sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen
der unteren Verwaltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu
veröffentlichen;
2.8 die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforder-
lichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen;
den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold-
und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben
werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu
untersagen;
..
1 Vgl. Bek. 8./6. 75 (CBl f. d. D. R. 348).
—— * Vgl. hierzu: Bekanntmachungen 16./4. 88 (Re#Bl 149), 30./4. 88
GBl 171), 7./7. 88 (R0# Bl 218), 26./2. 89 (0 Bl 37), 24./1. 93 (RN0#P1 6).
Fassung des G 19.5. 08. Die bisherigen Nr. 1 u. 2 sind Nr. 3u. 4
geworden.
und Val. hierzu: Bekanntm., das Verbot des Umlaufs der österreichischen
ir ungarischen Ein= und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein= und
2e rieinhalbguldenstücke betreffend. Vom 22./1. 74 (ReBl 12); Bekanntm.,
öster das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der
n reichischen und ungarischen Viertelguldenstücke. Vom 29./6. 74 (RG#l 111);
on’atm: das Verbot des Umlaufs der finnischen Silbermünzen betreffend.
Silbe 16./10. 74 (RGBl 126); Bekanntm., das Verbot des Umlaufs fremder
annern- und Kupfermünzen betreffend. Vom 19./12. 74 (R#l 152); Be-
Tar m., betr. das Verbot des Umlaufs polnischer eindrittel und einsechstel
arastücke. Vom 26./2. 75 (REBl 134); Bekanntm., betr. das Verbot des