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444 Anhang III2. Gesetz, betr. d. Ausg. v. Reichskassenscheinen v. 30. April 1874. 8 1—3.
sechs Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen
wird nach Maßgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe
von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsgesetz wird über die
Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die den
einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes
zu gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen.
III2
Gesetz, betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen.
Vom 30. April 1874. (RGBl 40.) G. vom 5B. Juni 1906
(Re#l 730).2
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichskassenscheine zum
Gesammtbetrage von 120 Millionen Mark in Abschnitten zu 5 und
zu 10 Mark ausfertigen zu lassen und unter den Bundesstaaten
nach dem Maßstabe ihrer durch die Zählung vom 1. Dezember 1871
festgestellten Bevölkerung zu vertheilen.
Ueber die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen
Abschnitte beschließt der Bundesrath.
§ 2. Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither ausgegebene
Staatspapiergeld spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung
öffentlich aufzurufen und thunlichst schnell einzuziehen. 4
Zur Annahme von Staatspapiergeld sind vom 1. Januar 1876
an nur die Kassen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papier-
geld ausgegeben hat.
§ 3. Denjenigen Staaten, deren Papiergeld den ihnen nach
§ 1 zu überweisenden Betrag von Reichskassenscheinen übersteigt
werden zwei Drittheile des überschießenden Betrages aus der Reichs-
kasse als ein Vorschuß überwiesen und zwar, so weit die Bestände
der letzteren es gestatten, in baarem Gelde, so weit sie es nicht 9%
statten, in Reichskassenscheinen. a—-
Der Reichskanzler wird zu diesem Zwecke ermächtigt, Reichs-
kassenscheine über den im § 1 festgesetzten Betrag hinaus bis 5
Höhe des zu leistenden Vorschusses anfertigen zu lassen und, so we
als nöthig, in Umlauf zu setzen. .. .-
Ueber die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeittg
mit der Ordnung des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. J—
1 Vgl. G 30./4. 74 (Anhang III 2).
2 G. 5./6. 1906 § 2: Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Eun
ziehung von Reichskassenscheinen die erforderlichen Vorschriften zu erlasse