Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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— betr. d. gemeins. Rechte d. Bes. v. Schuld verschr. v. 4. Dez. 1899. 8 1. 447 
8 5.1 Der Bundesrath wird die zur Ausführung dieses Gesetzes 
erforderliche Instruktion erlassen und in derselben festsetzen, unter 
velchen Umständen ein gutgläubiger Inhaber, der aus entschuldbaren 
fründen die Einreichungsfrist versäumt hat, noch nachträglich Ab- 
volupelung seiner Schuldverschreibungen erlangen kann. Der Bundes- 
uth wird ferner zur Berechnung der Stempel-Abgabe den Thaler- 
barth der fremden Valuten feststellen, auch die Behörden bestimmen, 
e# welchen die Einreichung zur Abstempelung (8 4) zu erfolgen hat. 
§ 6. Wer den Bestimmungen der §§ 1, 2 oder 3 zuwider- 
andelt, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünften Theile des 
ennwerthes der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden 
apiere gleichkommt, mindestens aber Einhundert Thaler betragen soll. 
Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis 
zu drei Monaten wird bestraft, wer ein im § 2 oder § 3 bezeichnetes 
haberpapier mit Prämie öffentlich ankündigt, ausbietet oder em- 
bfiehlt, oder zur Feststellung eines Kurswerthes notirt. 
  
  
  
IV2 
Geset,, betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen. 
Vom 4. Dezember 1899. (Rl 691.) 
sein 1. Sind von Jemand, der im Inlande seinen Wohnsitz oder 
mi 4n gewerbliche Niederlassung hat, im Inlande Schuldverschreibungen 
Ve im voraus bestimmten Nennwerthen ausgestellt, die nach dem 
rhältnisse dieser Werthe den Gläubigern gleiche Rechte gewähren, 
etragen die Nennwerthe der ausgegebenen Schuldverschreibungen 
meen mindestens dreihunderttausend Mark und die Zahl der 
we gegebenen Stücke mindestens dreihundert, so haben die Beschlüsse, 
* e von einer Versammlung der Gläubiger aus diesen Schuld- 
ecchreibungen zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen gefaßt 
Gle en, nach Maßgabe dieses Gesetzes verbindliche Kraft für alle 
ubiger der bezeichneten Art. 
Recheie Versammlung kann insbesondere zur Wahrnehmung der 
chte der Gläubiger einen gemeinsamen Vertreter für diese bestellen. 
Ves ine Verpflichtung zu Leistungen kann für die Gläubiger durch 
#uß der Gläubigerversammlung nicht begründet werden. 
  
7 Vgl hierzu: Bekanntm, vom 19./6. 71. (Re#Bl 255); vom 1./7. 71 
304); vom 10./7. 71 (RGBl 314); vom 4./12. 71 (R#l 408).
	        
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