Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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448 Anh. IV 2. Ges., betr. d. gem. Rechte d. Bes. v. Schuldverschr. v. 4. Dez. 1899. 8 2—9. 
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§ 2. Sinkt der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen 
Schuldverschreibungen unter einhunderttausend Mark oder sinkt die 
Zahl der im Umlaufe befindlichen Stücke unter einhundert, so ist 
dies von dem Schuldner unverzüglich im Deutschen Reichsanzeiger 
bekannt zu machen. Von dem auf die Bekanntmachung folgenden 
Tage an können Gläubigerversammlungen auf Grund dieses Gesetzes 
nicht mehr abgehalten werden; mit dem bezeichneten Zeitpunkt erlischt 
das Amt eines von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreters 
der Gläubiger. 
§ 3. Die Versammlung wird durch den Schuldner berufen. 
Die Versammlung ist zu berufen, wenn Gläubiger, deren Schuld- 
verschreibungen zusammen den zwanzigsten Theil des Gesammtbetrags 
der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen erreichen, oder ein 
von der Gläubigerversammlung bestellter Vertreter der Gläubiger die 
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe ver- 
langen. · 
Die Kosten der Berufung und Abhaltung der Versammlung 
trägt, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, der 
Schuldner. 
§ 4. Wird einem nach 8 3 Abs. 2 gestellten Verlangen nicht 
entsprochen, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner 
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat, die Antrag- 
steller ermächtigen, die Versammlung zu berufen. Hat in dem 
Zeitpunkt, in welchem der Antrag gestellt werden soll, der Schuldner 
im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Nieder- 
lassung, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk er zuletzt 
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung gehabt hat. 
Wird der Antrag von Gläubigern gestellt, so haben diese ihre 
Schuldverschreibungen bei der Reichsbank, bei einem Notar oder bei 
einer anderen durch die Landesregierung dazu für geeignet erklärten 
Stelle zu hinterlegen. 
Wird die Ermächtigung zur Berufung der Gläubigerversamm- 
lung ertheilt, so kann das Gericht zugleich über den Vorsitz in der 
Versammlung Bestimmung treffen. Das Gericht entscheidet darüber, 
ob die durch den Antrag sowie die durch die Berufung und Abhaltung 
der Versammlung entstehenden Kosten von den Antragstellern oder 
von dem Schuldner zu tragen sind. 
Vor der Verfügung, durch welche über den Antrag auf Er- 
mächtigung zur Berufung der Gläubigerversammlung oder über die 
Tragung der Kosten entschieden wird, ist soweit thunlich der Schuldner 
und, wenn ein Vertreter der Gläubiger bestellt ist, auch dieser zu hören- 
Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
	        
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