Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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450 Anh. IV2. Ges. betr. d. gem. Rechte d. Bes. v. Schuldverschr. v. 4. Dez. 1899.8.10—14. 
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In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, 
der Name des Richters oder des Notars sowie die Art und das Er— 
gebniß der Beschlußfassungen anzugeben. 
Das nach 8 8 aufgestellte Verzeichniß der Theilnehmer der Ver— 
sammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung der 
Versammlung sind dem Protokolle beizufügen. Die Beifügung der 
Belege über die Berufung der Versammlung kann unterbleiben, wenn 
die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt 
werden. 
Das Protokoll muß von dem Richter oder dem Notar vollzogen 
werden. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich. 
§ 10. Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht in diesem Gesetz ein 
Anderes vorgeschrieben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Die Mehrheit wird nach den Beträgen der Schuldverschreibungen be- 
rechnet. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Zahl der 
Gläubiger. 
Gezählt werden nur die Stimmen derjenigen Gläubiger, welche 
ihre Schuldverschreibungen spätestens am zweiten Tage vor der Ver- 
sammlung bei der Reichsbank, bei einem Notar oder bei einer anderen 
durch die Landesregierung dazu für geeignet erklärten Stelle hinter- 
legt haben. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt 
werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und 
genügend. 
Der Schuldner ist für die in seinem Besitze befindlichen Schuld- 
verschreibungen nicht stimmberechtigt. Soweit ihm an den Schuld- 
verschreibungen ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, 
ist er auf Verlangen des Eigenthümers verpflichtet, die Schuld- 
verschreibungen bei einer der im Abs. 2 bezeichneten Stellen in der 
Weise zu hinterlegen, daß, unbeschadet der Fortdauer des Pfandrechts 
oder Zurückbehaltungsrechts, dem Eigenthümer die Ausübung des 
Stimmrechts ermöglicht wird; die Kosten der Hinterlegung hat der 
Eigenthümer zu tragen und vorzuschießen. 
§ 11. Die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläu- 
biger, insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Be- 
willigung einer Stundung, kann von der Gläubigerversammlung nul 
zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder des Konkurses des 
Schuldners beschlossen werden. 
Der Beschluß, durch welchen Rechte der Gläubiger aufgegeben 
oder beschränkt werden, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei 
Viertheilen der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit muß min- 
destens die Hälfte des Nennwerths der im Umlaufe befindlichen 
 
	        
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