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Gesetz, betr. die gemeins. Rechte d. Besitzer v. Schuldverschreibungen v. 4. Dez. 1899. 451
Schuldverschreibungen und, wenn dieser nicht mehr als zwölf Milli-
onen Mark beträgt, mindestens zwei Drittheile des Nennwerths er-
reichen; beträgt der Nennwerth der im Umlaufe befindlichen Schuld-
verschreibungen weniger als sechzehn Millionen, aber mehr als zwölf
Millionen Mark, so muß die Mehrheit acht Millionen Mark erreichen.
In diesen Fällen bleiben bei der Berechnung des Nennwerths
der umlaufenden Schuldverschreibungen die im Besitze des Schuldners
befindlichen Schuldverschreibungen, für welche das Stimmrecht nach
9 10 Abf. 4 ausgeschlossen ist, außer Ansatz.
Der Schuldner ist verpflichtet, in der Gläubigerversammlung
Auskunft über den Betrag der im Umlaufe befindlichen, zum Stimmen
erechtigenden Schuldverschreibungen zu ertheilen.
§ 12. Ein Beschluß der im 8 11 bezeichneten Art muß für alle
Gläubiger die gleichen Bedingungen festsetzen. Die Festsetzung un-
gleicher Bestimmungen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der
zurückgesetzten Gläubiger zulässig. Jedes sonstige Abkommen des
#chuldners oder eines Dritten mit einem Gläubiger, durch welches
leser begünstigt werden soll, ist nichtig. Ein Beschluß der Ver-
ammlung, der durch Begünstigung einzelner Gläubiger zu Stande
geach ist, hat den übrigen Gläubigern gegenüber keine verbindliche
traft.
Der Schuldner hat den Beschluß in der im § 6 Abs. 1 bezeich-
neten Weise bekannt zu machen. «
Auf die dem Nennwerthe der Schuldverschreibungen entsprechen-
den Kapitalansprüche kann durch Beschluß der Versammlung nicht
berzichtet werden.
8§ 13. Steht der Geschäftsbetrieb des Schuldners unter staat-
liher Aussicht, so ist zu einem Beschlusse der im §8 11 bezeichneten
Art die Bestätigung durch die Aussichtsbehörde erforderlich.
9 Die Aufsichtsbehörde hat die Ertheilung sowie die Versagung der
estätigung öffentlich bekannt zu machen. »
t 8 14. Beschließt die Versammlung die Bestellung eines Ver—
treters der Gläubiger, so muß zugleich der Umfang seiner Befugnisse
estimmt werden.
bi Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläu—
dier ermächtigt ist, kann durch Beschluß der Gläubigerversammlung
ne Befugniß der einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltend-
süachung ausgeschlossen werden. Der Beschluß unterliegt den Vor-
riften des § 11 Abs. 2 bis 4, des § 12 Abs. 2 und des § 13.
Zum Verzicht auf Rechte der Gläubiger ist der Vertreter nur
uf Grund eines ihn hierzu im einzelnen Falle besonders ermäch-
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