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454 Anh. IV 2. Ges. betr. d. gem. Nechte d. Bes. v. Schuldverschr. v. 4. Dez. 1899. 8 19—26.
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Die Vorschriften des § 5 Abs. 1, 2, des 8§ 11 Abs. 1, des § 12
Abs. 3 und des § 13 finden keine Anwendung.
§ 19. Werden im Konkurse die Forderungen aus den Schuld-
verschreibungen durch den von der Gläubigerversammlung bestellten
Vertreter der Gläubiger angemeldet, so bedarf es der Beifügung der
Schuldverschreibungen nicht. Zur Erhebung der bei einer Vertheilung
auf die Schuldverschreibungen fallenden Beträge ist die Vorlegung
der Schuldverschreibungen erforderlich; auf die Erhebung findet die
Vorschrift des § 14 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 20. Die in oiesem Gesetze der Gläubigerversammlung und
dem Vertreter der Gläubiger eingeräumten Befugnisse können durch
Festsetzungen in den Schuldverschreibungen nicht ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
§ 21. Wer Schuldverschreibungen, die sich im Besitze des
Schuldners befinden, einem Anderen zu dem Zwecke überläßt, das
Stimmrecht der Vorschrift des § 10 Abs. 4 zuwider an Stelle des
Schuldners auszuüben, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. Die gleiche
Strafe trifft denjenigen, welcher die Schuldverschreibungen zu dem be-
zeichneten Zwecke verwendet. «
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein.
§ 22. Wer in der Bekanntmachung, die gemäß § 2 erlassen
wird, oder in der Auskunft, die gemäß § 11 Abs. 4 in der Gläubiger-
versammlung ertheilt wird, wissentlich unwahre Angaben über That-
sachen macht, deren Mittheilung ihm nach den bezeichneten Vor-
schriften obliegt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Wer es unterläßt, die nach § 2 ihm obliegende Bekanntmachung
zu bewirken, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 23. Wer sich besondere Vortheile dafür gewähren oder vel-
sprechen läßt, daß er bei einer Abstimmung in der Gläubigerversamm-
lung in einem gewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in
der Gläubigerversammlung nicht Theil nehme, wird mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre
bestraft. „
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vortheile
dafür gewährt oder verspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung in
der Gläubigerversammlung in einem gewissen Sinne stimme oder an
der Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht Theil nehme.
§ 24. Auf Schuldverschreibungen des Reichs, eines Bundes-
staats oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes finden die