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456 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. § 2—6.
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marken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung
des Stempels zu veranlassen hat.
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflich-
tung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempel-
marken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden
kann, bestimmt der Bundesrat.
§ 2. I2.] (3.) Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im
Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäfts-
abschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind und
ihm aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem Vertreter
aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem Erwerber binnen
vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wertpapiere in das In-
land zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer
Wertpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art
im Inland ausgibt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft
unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die
Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder den Kontrollvorschriften
des Bundesrats genügt, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünf-
undzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt,
mindestens aber zwanzig Mark für jedes Wertpapier beträgt.
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der
als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Ver-
dußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenom-
men hat.
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch
verhaftet.
betr. die Redaktion des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (REl 381)
Gebrauch gemacht. Ebenso ist der Reichskanzler durch G 14./9. 00 ermächtigt
worden, die Fassung des Gesetzes mit fortlaufender Nummernfolge der Ab-
schnitte und Paragraphen unter dem Datum des G 14./6. 00 durch
das RG#l# bekannt zu machen; dies ist Rel S. 275 ff. geschehen. Dazu
Ausführungsvorschriften und Bestimmungen über die Erhebung
und Berechnung (Cl f. d. D. R. 94, 121). Weitere Veränderungen des
Reichsstempelgesetzes sind durch G 3./6. 1906 (RGBl 615) wegen Aenderung
einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und durch das G 3./6. 1906, betr.
die Ordnung des Reichshaushaltes und die Tilgung der Reichsschuld Anlage 3
(RGBl 642) bewirkt worden. Durch Art. 8 des ersteren und Art. 9 des
zweiten Gesetzes ist der Reichskanzler ermächtigt worden, eine Republikation
der Gesetze mit fortlaufender Nummerfolge der Abschnitte und Paragraphen
unter dem Datum des G v. 3./6. 1906 bekannt zu machen. Dies ist durch
Bek. v. 7./6. 1906 (RBl 695) geschehen. Die in eckige Klammern gesetzten
Ziffern beziehen sich auf G 14./6. 1900, die in runde Klammern gesetzten
auf G 27./4. 94.