Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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456 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. § 2—6. 
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marken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung 
des Stempels zu veranlassen hat. 
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflich- 
tung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempel- 
marken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden 
kann, bestimmt der Bundesrat. 
§ 2. I2.] (3.) Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im 
Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäfts- 
abschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind und 
ihm aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem Vertreter 
aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem Erwerber binnen 
vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wertpapiere in das In- 
land zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer 
Wertpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art 
im Inland ausgibt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft 
unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die 
Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder den Kontrollvorschriften 
des Bundesrats genügt, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünf- 
undzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, 
mindestens aber zwanzig Mark für jedes Wertpapier beträgt. 
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der 
als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Ver- 
dußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenom- 
men hat. 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch 
verhaftet. 
betr. die Redaktion des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (REl 381) 
Gebrauch gemacht. Ebenso ist der Reichskanzler durch G 14./9. 00 ermächtigt 
worden, die Fassung des Gesetzes mit fortlaufender Nummernfolge der Ab- 
schnitte und Paragraphen unter dem Datum des G 14./6. 00 durch 
das RG#l# bekannt zu machen; dies ist Rel S. 275 ff. geschehen. Dazu 
Ausführungsvorschriften und Bestimmungen über die Erhebung 
und Berechnung (Cl f. d. D. R. 94, 121). Weitere Veränderungen des 
Reichsstempelgesetzes sind durch G 3./6. 1906 (RGBl 615) wegen Aenderung 
einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und durch das G 3./6. 1906, betr. 
die Ordnung des Reichshaushaltes und die Tilgung der Reichsschuld Anlage 3 
(RGBl 642) bewirkt worden. Durch Art. 8 des ersteren und Art. 9 des 
zweiten Gesetzes ist der Reichskanzler ermächtigt worden, eine Republikation 
der Gesetze mit fortlaufender Nummerfolge der Abschnitte und Paragraphen 
unter dem Datum des G v. 3./6. 1906 bekannt zu machen. Dies ist durch 
Bek. v. 7./6. 1906 (RBl 695) geschehen. Die in eckige Klammern gesetzten 
Ziffern beziehen sich auf G 14./6. 1900, die in runde Klammern gesetzten 
auf G 27./4. 94.
	        
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