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458 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8.7—11.
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sellschaft der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und innerhalb
eines Jahres nach Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handels-
register die Ausgabe der neuen Aktien oder Aktienanteilscheine (In-
terimsscheine) nicht erfolgt ist. Zur Entrichtung der Abgabe ist die
Gesellschaft verpflichtet.
Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Siß
der Gesellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie
die zur Berechnung der Stempelabgabe erforderlichen Angaben ent-
halten.
Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten
Art ausgegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 ver-
steuerten Betrags eine Abgabe nicht zu erheben.
Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister ein-
getragenen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
ist die Stempelabgabe nur in der zur Zeit der Eintragung in da
Handelsregister geltenden Höhe zu entrichten. Das gleiche gilt für die
vor dem 14. Juni 1900 erfolgten Erhöhungen des Grundkapitals.
Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herab-
gesetzt worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der
Herabsetzung verbleibenden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten
und soweit das ursprüngliche Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen
Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der Stempelbetrag im Vet-
hältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapitale.
§ 7. Sind bei der Einreichung der Anmeldung in dem Falle
des § 6 Abs. 1 die Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Ver-
steuerung nur nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Die Ent-
richtung der Abgabe von den weiteren Einzahlungen hat spätestens
zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung bestimmten Zeit-
punkts in der im §6 bezeichneten Weise zu erfolgen. Die Vol-
schriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung-
8 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 6 Abf. 1
und 8§7 Satz 2 werden mit Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend
Mark bestraft. .
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird
durch die genannte Vorschrift nicht berührt.
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer 4.)
§0. lG.] (7.) Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe
ist von allen im Inland abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten
Art zu erheben.