Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

–.b.. — 
460 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 12—16. 
für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (89 
Abs. 2), der nicht im Inlande wohnhafte Kontrahent für die Ent- 
richtung der Abgabe nicht verhaftet. « 
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe 
von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. 
8 12. [9.] (10.) Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Ver— 
pflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft spätestens am dritten 
Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses eine Schlußnote aus— 
zustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und 
der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, 
insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. 
Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. 
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder 
mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular aus— 
zustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten 
bestimmt ist. Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat der 
Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letz- 
teren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt 
hat (§ 11 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden. 
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempel- 
betrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf un- 
versteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht aus- 
stellen und aus der Hand geben. 
8§ 13. (10.] (11.) Ist einem für die Entrichtung der Abgabe 
verhafteten Kontrahenten (§ 11 Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte 
Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen 
nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempelbetrat 
auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchem 
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, 
so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe 
der im § 12 Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren- 
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte 
(811 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder 
von ihnen nur die Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden 
Betrags nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges der 
Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur die 
Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Emp- 
fanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenm 
nachgewiesen wird, daß der zunächst Verpflichtete die ihm nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.