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460 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 12—16.
für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (89
Abs. 2), der nicht im Inlande wohnhafte Kontrahent für die Ent-
richtung der Abgabe nicht verhaftet. «
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe
von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern.
8 12. [9.] (10.) Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Ver—
pflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft spätestens am dritten
Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses eine Schlußnote aus—
zustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und
der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts,
insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß.
Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder
mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular aus—
zustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten
bestimmt ist. Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat der
Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letz-
teren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt
hat (§ 11 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden.
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempel-
betrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf un-
versteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht aus-
stellen und aus der Hand geben.
8§ 13. (10.] (11.) Ist einem für die Entrichtung der Abgabe
verhafteten Kontrahenten (§ 11 Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte
Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen
nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempelbetrat
auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchem
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen,
so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe
der im § 12 Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren-
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte
(811 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder
von ihnen nur die Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden
Betrags nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges der
Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur die
Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Emp-
fanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenm
nachgewiesen wird, daß der zunächst Verpflichtete die ihm nach