Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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462 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 17—27. 
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der Wertpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden 
Schlußnoten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgelt- 
liches Leihgeschäft“ enthalten. 
§ 17. I1I4.] Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numeriert 
von denjenigen Anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabe- 
pflichtige Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte betreiben oder 
vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr lang 
aufzubewahren. 
§ 18. [15.] Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Ge- 
schäfts zwischen zwei Kontrahenten, welche nicht nach § 38 des 
Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, 
eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden, 
so bleiben die §§ 11, 12, 13, 14, 17 außer Anwendung. Die Kontra- 
henten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen 
nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur Abstempelung 
vorzulegen; diese Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche 
die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben ist (8§ 9 Abf. 2), nicht 
auf den nicht im Inlande wohnhaften Kontrahenten. 
§ 19. I16.] Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berech- 
nung der Steuer nicht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den 
vom Bundesrate festzusetzenden Maßgaben so lange ausgesetzt, bis 
die Berechnung möglich wird. Der Bundesrat bestimmt ferner, unter 
welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere bei im 
Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung 
der Schlußnoten eintreten kann. 
§ 20. I17.] Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats 
dürfen Stempelzeichen zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 an- 
geordneten Abgabe auf Kredit verabfolgt werden. 
§ 21. I18.] Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflich- 
tig sind, oder auf welche die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser 
Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über solche Ge- 
schäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempelabgaben 
(Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese Schriftstücke in- 
dessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so 
unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vor- 
geschriebenen Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder 
notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen 
Stempeln (Taxen, Sporteln usw.). 
8 22. I19.] Wer den Vorschriften im § 12 Abs. 1 und 2, § 13 
Abs. 1 und 2 und § 18 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahr-
	        
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