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462 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 17—27.
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der Wertpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden
Schlußnoten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgelt-
liches Leihgeschäft“ enthalten.
§ 17. I1I4.] Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numeriert
von denjenigen Anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabe-
pflichtige Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte betreiben oder
vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr lang
aufzubewahren.
§ 18. [15.] Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Ge-
schäfts zwischen zwei Kontrahenten, welche nicht nach § 38 des
Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind,
eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden,
so bleiben die §§ 11, 12, 13, 14, 17 außer Anwendung. Die Kontra-
henten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen
nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur Abstempelung
vorzulegen; diese Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche
die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben ist (8§ 9 Abf. 2), nicht
auf den nicht im Inlande wohnhaften Kontrahenten.
§ 19. I16.] Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berech-
nung der Steuer nicht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den
vom Bundesrate festzusetzenden Maßgaben so lange ausgesetzt, bis
die Berechnung möglich wird. Der Bundesrat bestimmt ferner, unter
welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere bei im
Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung
der Schlußnoten eintreten kann.
§ 20. I17.] Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats
dürfen Stempelzeichen zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 an-
geordneten Abgabe auf Kredit verabfolgt werden.
§ 21. I18.] Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflich-
tig sind, oder auf welche die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser
Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über solche Ge-
schäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempelabgaben
(Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese Schriftstücke in-
dessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so
unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vor-
geschriebenen Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder
notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen
Stempeln (Taxen, Sporteln usw.).
8 22. I19.] Wer den Vorschriften im § 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 1 und 2 und § 18 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahr-