Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— 
III. Spiel und Wette. 463 
— — 
heitswidrig mit dem im § 14 Abs. 2 oder § 16 bezeichneten Vermerke 
versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4a behufs Erlangung 
einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine Geld- 
trafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen 
bgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, min- 
estens aber zwanzig Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt 
werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geld- 
trafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein. 
8 23. /20.] Wer, nachdem er auf Grund des § 22 bestraft 
worden, von neuem den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwider- 
handelt, hat neben der im 8 22 vorgesehenen Strafe eine Geld- 
strafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark verwirkt. 
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere 
Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt 
t. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
entrichtet oder ganz oder teilweise erlassen ist. 
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem 
Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwider- 
andlung fünf Jahre verflossen sind. 
8 24. /21.) Wer gegen die Vorschriften im § 12 Abs. 3 und 
#1 verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark 
zu bestrafen. 
  
III. Spiel und Wette. 
(Tarifnummer 5.) 
§ 25. [22.] Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielun- 
hen veranstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesamte plan— 
äßige Anzahl der Lose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus 
u entrichten. · 
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise aus— 
hegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate 
zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
8 26. [23.] (22a.) Den Spieleinlagen stehen im Sinne der 
fnummer 5 die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen 
ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich. 
pfli er im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist ver— 
ichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen. 
8 27. [24.] (23.) Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne 
nehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht 
Tari
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.