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III. Spiel und Wette. 463
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heitswidrig mit dem im § 14 Abs. 2 oder § 16 bezeichneten Vermerke
versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4a behufs Erlangung
einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine Geld-
trafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen
bgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, min-
estens aber zwanzig Mark beträgt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt
werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geld-
trafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.
8 23. /20.] Wer, nachdem er auf Grund des § 22 bestraft
worden, von neuem den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwider-
handelt, hat neben der im 8 22 vorgesehenen Strafe eine Geld-
strafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark verwirkt.
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere
Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt
t. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise
entrichtet oder ganz oder teilweise erlassen ist.
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem
Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwider-
andlung fünf Jahre verflossen sind.
8 24. /21.) Wer gegen die Vorschriften im § 12 Abs. 3 und
#1 verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark
zu bestrafen.
III. Spiel und Wette.
(Tarifnummer 5.)
§ 25. [22.] Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielun-
hen veranstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesamte plan—
äßige Anzahl der Lose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus
u entrichten. ·
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise aus—
hegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate
zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
8 26. [23.] (22a.) Den Spieleinlagen stehen im Sinne der
fnummer 5 die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen
ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich.
pfli er im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist ver—
ichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen.
8 27. [24.] (23.) Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne
nehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht
Tari