Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
464 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 28—37. 
— 
  
  
begonnen werden. Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicher- 
stellung der Abgabe abhängig gemacht werden. 
§ 28. 125.| (24.) Wer ausländische Lose oder Ausweise über 
Spielanlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat 
dieselben, bevor mit dem Vertriebe begonnen wird, spätestens binnen 
drei Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfanges der 
zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu 
entrichten. 
Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen 
stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen 
für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veranstal= 
tungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzuführen, 
Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Vermitte- 
lung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über 
die Wetteinsätze auszustellen. 
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie 
der im § 26 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuer- 
behörden nach näherer Bestimmung des Bundesrats. 
§ 29. I26.1 (25.) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stem- 
pelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags bei der zu- 
ständigen Behörde. 
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen 
stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrat. 
§ 30. I27.] (26.) Die Nichterfüllung der in den 88 25, 26, 27 
und 28 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen 
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe ge- 
ahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotte- 
rien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb aus- 
ländischer Lose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete 
besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark fest- 
zusetzen. 
Ist die Zahl der abgesetzten Lose oder die Gesamthöhe der Wett- 
einsätze nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertund- 
fünfzig bis fünftausend Mark ein. 
8 31. /28.] (27.) Ein Anspruch auf Rückerstattung des ein- 
gezahlten Abgabebetrags ist ausgeschlossen; eine solche kann von der 
obersten Landesfinanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine 
beabsichtigte Ausspielung erweißlich nicht zustande gekommen ist. 
§ 32. I29.] (28.) Die 88 25 bis 31 leiden auf Staatslotterien 
deutscher Bundesstaaten keine Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.