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464 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 28—37.
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begonnen werden. Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicher-
stellung der Abgabe abhängig gemacht werden.
§ 28. 125.| (24.) Wer ausländische Lose oder Ausweise über
Spielanlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat
dieselben, bevor mit dem Vertriebe begonnen wird, spätestens binnen
drei Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfanges der
zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu
entrichten.
Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen
stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen
für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veranstal=
tungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzuführen,
Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Vermitte-
lung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über
die Wetteinsätze auszustellen.
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie
der im § 26 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuer-
behörden nach näherer Bestimmung des Bundesrats.
§ 29. I26.1 (25.) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stem-
pelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags bei der zu-
ständigen Behörde.
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen
stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrat.
§ 30. I27.] (26.) Die Nichterfüllung der in den 88 25, 26, 27
und 28 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe ge-
ahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotte-
rien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb aus-
ländischer Lose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete
besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark fest-
zusetzen.
Ist die Zahl der abgesetzten Lose oder die Gesamthöhe der Wett-
einsätze nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertund-
fünfzig bis fünftausend Mark ein.
8 31. /28.] (27.) Ein Anspruch auf Rückerstattung des ein-
gezahlten Abgabebetrags ist ausgeschlossen; eine solche kann von der
obersten Landesfinanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine
beabsichtigte Ausspielung erweißlich nicht zustande gekommen ist.
§ 32. I29.] (28.) Die 88 25 bis 31 leiden auf Staatslotterien
deutscher Bundesstaaten keine Anwendung.