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IV. Frachturkunden. 465
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Die Stempelsteuer für die Lose der letzteren wird durch die
Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesamt-
zahl der von ihr abgesetzten Lose zur Reichskasse abgeführt.
Eine Abstempelung der Lose findet nicht statt.
§ 33. I31.] (30.) Offentliche Ausspielungen, Verlosungen und
otterien, für welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unter-
liegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe
(Taxe, Sportel usw.).
IV. Frachturkunden.
(Tarifnummer 6.)
§ 34. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 des
Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im
Inland ausgestellt werden, im Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen
erkehre dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und bei
en im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger der Sen—
ung ob.
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der
Frachtführer verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender
oder Empfänger einzieht.
8 35. [32.] (30a.) Die Beförderung von Gütern im Schiffs-
verkehre der Tarifnummer 6a, b, und sofern es sich um Schiffe mit
einem Raumgehalte von über 250 Tonnen handelt, auch im sonstigen
Schiffsverkehre (Tarifnummer 6) darf nur erfolgen, wenn eine Ur-
kunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ab-
ceferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem
Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der
kzeichneten Art ausgehändigt wird.
Rei Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der
eisenden im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift
es Abs. 1 keine Anwendung.
8 36. I34.] (30c.) Wird im Seeverkehr eine Urkunde der be-
zeichneten Art im Inland ausgestellt, so ist die Abgabe von einer
bschrift zu entrichten, die dem Reeder auszuhändigen, oder, falls
iesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt,
on ihm zurückzubehalten ist.
se Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an
ine Stelle der inländische Vertreter.
Inl 8 37. 135.) (30d.) Die Abgabe muß entrichtet werden bei im
Inland ausgestellten Schriftstücken, bevor die Aushändigung der
Friebberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 30