Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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IV. Frachturkunden. 465 
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Die Stempelsteuer für die Lose der letzteren wird durch die 
Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesamt- 
zahl der von ihr abgesetzten Lose zur Reichskasse abgeführt. 
Eine Abstempelung der Lose findet nicht statt. 
§ 33. I31.] (30.) Offentliche Ausspielungen, Verlosungen und 
otterien, für welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unter- 
liegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe 
(Taxe, Sportel usw.). 
  
  
IV. Frachturkunden. 
(Tarifnummer 6.) 
§ 34. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 des 
Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im 
Inland ausgestellt werden, im Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen 
erkehre dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und bei 
en im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger der Sen— 
ung ob. 
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der 
Frachtführer verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender 
oder Empfänger einzieht. 
8 35. [32.] (30a.) Die Beförderung von Gütern im Schiffs- 
verkehre der Tarifnummer 6a, b, und sofern es sich um Schiffe mit 
einem Raumgehalte von über 250 Tonnen handelt, auch im sonstigen 
Schiffsverkehre (Tarifnummer 6) darf nur erfolgen, wenn eine Ur- 
kunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ab- 
ceferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem 
Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der 
kzeichneten Art ausgehändigt wird. 
Rei Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der 
eisenden im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift 
es Abs. 1 keine Anwendung. 
8 36. I34.] (30c.) Wird im Seeverkehr eine Urkunde der be- 
zeichneten Art im Inland ausgestellt, so ist die Abgabe von einer 
bschrift zu entrichten, die dem Reeder auszuhändigen, oder, falls 
iesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, 
on ihm zurückzubehalten ist. 
se Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an 
ine Stelle der inländische Vertreter. 
Inl 8 37. 135.) (30d.) Die Abgabe muß entrichtet werden bei im 
Inland ausgestellten Schriftstücken, bevor die Aushändigung der 
Friebberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 30
	        
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