Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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466 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 38—47. 
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Urkunde durch den Ablader oder Aussteller erfolgt, bei im Ausland 
ausgestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde 
in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schrift- 
stücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, c zu ent- 
richten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens 
vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die 
Sendung nach dem Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aus- 
händigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen. 
§ 38. [36.] (30e.) Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu 
verpflichteten Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferne- 
ren Inhaber des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen 
nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aus- 
händigung des Schriftstücks zu bewirken. 
§ 39. I37.) (30f.) Die im § 34 gedachte Verpflichtung wird 
erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche 
vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach 
näherer Anordnung des Bundesrats. 
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und 
in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von 
Stempelzeichen erfolgen darf. 
§ 40. 38.] (30g.) Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird 
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Be- 
trage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 
zwanzig Mark beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der 
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht 
rechtzeitig erfüllt. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des 
§ 35 Abs. 1 zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine 
der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt 
werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geld- 
strafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein. 
§ 41. 139.) (30h.) Wer die Beförderung von Gütern als Ge- 
werbe betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund 
des § 40 von neuem der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt, 
neben der Strafe des 8 40 die im §8 23 vorgesehene Rückfallsstrafe 
verwirkt. 
§ 42. 140.] (30i.) Enthält ein Schriftstück außer der Be- 
urkundung eines Frachtvertrags noch eine andere, einer landes- 
 
	        
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