Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

VII. Vergütungen. 471 
  
  
  
Ein in der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus 
diesem Anlaß außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden. 
§ 61. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geld- 
strafe bestraft, welche dem fünf= bis zehnfachen Betrage der Abgabe 
für eine Jahreskarte gleichkommt. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der 
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht 
rechtzeitig erfüllt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt 
werden, so tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geld- 
Licse von einhundertfünfzig bis viertausend Mark für den einzelnen 
all ein. 
Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und 
der Kosten kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden. 
§ 62. Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung 
landesgesetzlicher Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglich- 
keit des Kraftfahrzeugs und für die amtliche Kennzeichnung der Kraft- 
fahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die 
hiernach zulässigen Gebühren Höchstsätze vorzuschreiben. 
Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für 
welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
zu entrichten ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) 
in den einzelnen Bundesstaaten. 
VII. Vergütungen. 
(Tarifnummer 9.) 
§ 63. Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben bei Auf- 
tellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus 
der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinn- 
anteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegelder usw. [Ab- 
satz 8 Tarifnummer 9|), die den zur Überwachung der Geschäfts- 
lührung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der 
letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind. 
§ 64. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem 
"" Vorstande, den persönlich haftenden Gesellschaftern bezw. den Ge— 
schäftsführern der in § 63 genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe 
ist von der Gesellschaft zu Lasten der zum Bezuge der Vergütungen 
berechtigten Personen zu entrichten. 
§ 65. Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt 
durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vor-
	        
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