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472 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 66—74.
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schriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach nähe—
rer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht auch die Be-
stimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der
Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf.
§ 66. Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung
werden die Mitglieder des Vorstandes, die persönlich haftenden Ge-
sellschafter bzw. die Geschäftsführer der Gesellschaft mit einer Geld-
strafe belegt, welche das Zwanzigfache des hinterzogenen Stempels
beträgt.
VIII. Allgemeine Bestimmungen.
§ 67. I41.] (31.) Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen
der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Ge-
setzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare
sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten und über die
Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest,
unter welchen für verdorbene Marken und Formulare sowie für
Stempel auf verdorbenen Wertpapieren Erstattung zulässig ist.
§ 68. (42.] (32.) Stempelmarken, welche nicht in der vorge-
schriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht ver-
wendet angesehen.
§ 69. Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze
zu entrichtenden Abgaben unterliegt der Verjährung.
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Artikels 169 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des 8 201
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des 8 1 Abf. 1
mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Vorlegung der Wert-
papiere bei der Steuerstelle erfolgt, in den übrigen Fällen mit dem
Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird.
Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den
Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder durch
die Bewilligung einer von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die
Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht
vor dem Schlusse des Jahres, in welchem der für die Beendigung
der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im Falle der
Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres,
in welchem die bewilligte Frist abläuft.