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VIII. Allgemeine Bestimmungen. 473
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8§ 70. I43.] (34.) In Beziehung auf die Verpflichtung zur Ent-
richtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der Rechts-
weg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen
echs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt ge-
leisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind
ie Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. Zuständig
sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Land—
gerichte. Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen be-
stehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision sowie die
eschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an
as Reichsgericht.
§ V1. I44.1 (34.) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vor-
hriften, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind,
ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der 88 2, 22, 30,
0, 48, 61 und 66 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuer-
hinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt
worden ist.
8 72. [45.|) (35.) Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängen-
Strafen sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen
Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die per-
onlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen
* Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit
edes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen
6 en zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen
"o Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kon-
ahenten beteiligt sind.
lr Auf die Verhängung der im § 23 vorgeschriebenen Rückfalls-
ase finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
* § 73. I46.] (36.) Hinsichtlich des administrativen Strafver-
nens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, der
rafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der
sialltreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafverfolgung
“ en die Vorschriften in §8 17 Satz 1, 88 18 und 19 des Gesetzes
m 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße
Geldendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten
Be strafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen
orden die Strafentscheidung erlassen ist.
dahl 74.I47.] (37.) Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren
ung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe
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