Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

474 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 75—83. 
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findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne 
Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein 
Grundstück subhastiert werden. 
8 75. 148.] (38.) Unter den in diesem Gesetz erwähnten Be- 
hörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, 
die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden. 
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als 
zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts 
anderes verfügt, die Landesregierungen. 
Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Be- 
hörden und Beamten ob. 
8 76. I49.] (39.) Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der 
Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Be- 
amten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen 
Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen 
zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in 
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen. 
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen 
alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des 
Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder 
Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben odet 
vermitteln. 
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstüch 
und erforderlichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vor- 
zulegen. 
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann 
die Steuerdirektivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu be 
zeichnende abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke ver- 
langen. " 
8 77. 150.) (40.) Außerdem haben die Reichsbehörden, die Be 
hörden und Beamten der Bundesftaaten und Kommunen, die vo 
Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigenkommissionen un 
Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung, die Besteuerun 
der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu iht 
Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz b 
der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. 
8 78. 151.] (41.) Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fäll. 
bei administrativen Straffestsetzungen Sachverständige zu hören sin 
solche sind, wo Handesvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen 
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der le 
sonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum e 
 
	        
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