474 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 75—83.
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findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne
Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein
Grundstück subhastiert werden.
8 75. 148.] (38.) Unter den in diesem Gesetz erwähnten Be-
hörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als
zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts
anderes verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Be-
hörden und Beamten ob.
8 76. I49.] (39.) Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der
Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Be-
amten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen
Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen
zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen.
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen
alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des
Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder
Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben odet
vermitteln.
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstüch
und erforderlichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vor-
zulegen.
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann
die Steuerdirektivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu be
zeichnende abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke ver-
langen. "
8 77. 150.) (40.) Außerdem haben die Reichsbehörden, die Be
hörden und Beamten der Bundesftaaten und Kommunen, die vo
Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigenkommissionen un
Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung, die Besteuerun
der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu iht
Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz b
der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
8 78. 151.] (41.) Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fäll.
bei administrativen Straffestsetzungen Sachverständige zu hören sin
solche sind, wo Handesvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der le
sonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum e