IX. Schlußbestimmungen. 475
der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der
bgaben reglementarische Anordnungen erlassen; letztere bedürfen
er Zustimmung der Landesregierungen.
§ 79. 152.] (42.) Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Voll-
streckungsverfahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landes-
abgaben gleichgeachtet.
8 80. l53.] (43.) Die Kassen des Reichs sind von der Ent-
dichtung der durch dieses Gesetz unter Tarifnummer 1, 2, 3 an-
geordneten Abgaben befreit.
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich
üusnahmen angeordnet sind, nicht statt.
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen,
welche etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der
rstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge,
ommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend
die Wechselstempelsteuer (8§ 26 Abs. 2 bis 4), zur Anwendung.
8 81. l54.] (44.) Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen
Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempel-
marken oder gestempelten Blanketts oder durch bare Einzahlung
von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer
von Losen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus
er Reichskasse gewährt.
§ 82. 155.] (45.) Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
#der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2, der nach Vorschrift des 8 81 zu berechnenden Erhebungs= und
Verwaltungskosten
in die Reichskasse. Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5
Geichneten Abgaben ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die
etten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905
eichs-Gesetzbl. S. 595) ein anderes bestimmt, den einzelnen Bundes-
taaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu
zu Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.
IX. Schlußbestimmungen.
die 8 83. 57.] Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vorschriften über
Besteuerung der Personenfahrkarten mit dem 1. August 1906,
m übrigen mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des
errafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zu-
immung des Bundesrats festgesetzt.