Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

IX. Schlußbestimmungen. 475 
  
  
  
  
der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der 
bgaben reglementarische Anordnungen erlassen; letztere bedürfen 
er Zustimmung der Landesregierungen. 
§ 79. 152.] (42.) Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Voll- 
streckungsverfahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landes- 
abgaben gleichgeachtet. 
8 80. l53.] (43.) Die Kassen des Reichs sind von der Ent- 
dichtung der durch dieses Gesetz unter Tarifnummer 1, 2, 3 an- 
geordneten Abgaben befreit. 
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich 
üusnahmen angeordnet sind, nicht statt. 
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, 
welche etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der 
rstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, 
ommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend 
die Wechselstempelsteuer (8§ 26 Abs. 2 bis 4), zur Anwendung. 
8 81. l54.] (44.) Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen 
Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempel- 
marken oder gestempelten Blanketts oder durch bare Einzahlung 
von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer 
von Losen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus 
er Reichskasse gewährt. 
§ 82. 155.] (45.) Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 
#der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvor- 
schriften beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 
2, der nach Vorschrift des 8 81 zu berechnenden Erhebungs= und 
Verwaltungskosten 
in die Reichskasse. Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5 
Geichneten Abgaben ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die 
etten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 
eichs-Gesetzbl. S. 595) ein anderes bestimmt, den einzelnen Bundes- 
taaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu 
zu Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen. 
IX. Schlußbestimmungen. 
die 8 83. 57.] Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vorschriften über 
Besteuerung der Personenfahrkarten mit dem 1. August 1906, 
m übrigen mit dem 1. Juli 1906 in Kraft. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des 
errafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zu- 
immung des Bundesrats festgesetzt.
	        
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