-x. — —
Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906.
476
— —
Tarif.
— —
1. 2. 3l 4. —
8 Steuersatz Berechnung
— GBegenstand der Besteuerung vom der
EBEE
2 m Stempelabgabe
Aktien, Kuxe, Renten= und
Schuldverschreibungen.
1. ) Inländische Aktien, Aktienanteils- vom Neunwerte, bei Interims=
scheine und Reichsbankanteilsscheine scheinen und nicht voll ger
sowie Interimsscheine und Ein- zahlten Namensaktien vom
zahlungen auf diese Wertpapiere. 2 —— Beirage der bescheintgten Ein-
b) Ausländische Aktien und Aktienan- zahlungen, und zwar:
teilsscheine, wenn sie im Inland aus- zu 13 in Abstufungen von
gehändigt, veräußert, verpfändet oder 40 Pfennig, von
Vahiungen darauf geleistet werden du ren ahitufungen
unter der gleichen Voraussetzung au «·. e
Interimsscheine über Einzahluͤngen für je 20 Mark; überschießende
auf diese Wertpapirer— Bruchteile werden, sowe von
Die Abgabe ist von jedem Stücke nich un burinolciten, für
nur einmal zu entrichten. volle 20 Mark gerechnet. Bei
inländischen Aktien usw. el,
folgt die Versteuerung 3
züglich des Betrags, zu wen
chem sie höher, als der Nenn
wert lautet, ausgegebe
# werden. je
Der nachweislich versteuer e
Betrag der Intertmsschein
wird auf den Betrag der den
nächst etwa zu versteuernde
Aktien usw. angerechnet. *
Gleiche gilt von bem ve
steuerten Betrage nicht von
gezahlter Aktien bei spätere
Einzahlungen. en
Ausländische Werte werden
nach den Vorschriften weg ".
Erhebung des Wechselstempe
umgerechnet.
D) Antellsscheine gewerkschaftlich betrie-
bener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine)) — — 1 50 von jeder einzelnen Urkunde.
Außerdem für alle nach dem 1. Juli
1900 auf Werte der angegebenen Art
ausgeschriebenen Einzahlungen, so—
weit solche nicht zur Deckung von Be-
triebsverlusten dienen oder zur Er-
haltung des Betriebs in seinem bis-
herigen Umfange bestimmt sind und g
verwendet werden ... 1 22vom Betrage der Einzahlun
Zur Entrichtung des Stempels für und zwar in Abstufungen per
die nach dem 1. Juli 1900 ausge- 1 Mark für je 100 Mark o3#=
schriebenen Einzahlungen ist die Ge- einen Bruchteil dieses
werkschaft verpflichtet und zwar spä- trags.
testens zwei Wochen nach dem von
der Gewerkschaftsvertretung festge-
setzten Einzahlungstermine.
Befreit sind:
Inländische Aktien und Aktienan=
teilsscheine sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Wertpaptere,