Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 
  
  
Lauf. Nr. — 
2. 
3 
4. 
  
Gegenstand der Besteuerung 
  
  
Steuersatz 
vom. 
send 
Tau- 
dert 
Hun 
pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
— — Ô eé 
— 
  
  
(2.) 
  
  
  
Befreit sind: 
1. Renten= und Schuldverschreibun- 
gen des Reichs und der Bundes- 
staaten sowie Interimsscheine 
über Einzahlungen auf diese 
Wertpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
Prämien. 
Anmerkung zu Tarifnummer 
1 und 2. 
Der Aushändigung ausländischer 
Wertpapiere im Inlande wird es 
gleichgeachtet, wenn solche Wertpapiere, 
welche durch ein im Ausland abge- 
schlossenes Geschäft von einem zur Zeit 
des Geschäftsabschlusses im Inlande 
wohnhaften Kontrahenten angeschafft 
sind, diesem aus dem Ausland über- 
sandt oder von ihm oder einem Ver- 
treter aus dem Auslande abgeholt 
werden. 
Genußscheine und ähnliche zum Be- 
zug eines Anteils an dem Gewinn 
einer Aktienunternehmung berechti- 
gende Wertpapiere, sofern sie sich nicht 
als Aktien oder Aktienanteilsscheine 
(Tarifnummer 1) oder als Renten- 
oder Schuldverschreibungen (Tarif- 
nummer 2) darstellen, unterliegen 
einer festen Abgabe, die für 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle 
Drloschener Aktien ausgegeben wer- 
en . 
b)alleübrigenun·dzwar: 
1. inländische .. 
2. ausländische 
beträgt. 
Vor dem 1. Juli 1900 ausgegebene 
Genußscheine werden nach den bis- 
herigen Bestimmungen besteuert. 
Inländische auf den Inhaber lautende 
und auf Grund staatlicher Geneh- 
migung ausgegebene Renten= und 
Schuldverschreibungen der Kommu- 
nalverbände und Kommunen, der 
Korporationen ländlicher oder städti- 
scher Grundbesitzer, der Grundkredit- 
und Hypothekenbanken oder der Eisen- 
ba#ngesellschaften sowie Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese 
Wertpapirer 
Kauf= und sonstige An- 
schaffungsgeschäfte. 
Kauf= und sonstige Anschaffungsge- 
schäfte über: - schaffungsge 
1. Wertpapiere der unter 2a, 2b und 
3 des Tarifs bezeichneten Art 
  
  
  
1 2% 
  
  
  
15 
20 
  
50 
H 
  
Erhebung des Wechselstempels 
umgerechnet. 
  
von jeder einzelnen Urkunde. 
ise 
vom Nennwerte beziehungswei 
vom Betrage der bescheinigtte 
Einzahlungen nach Ma #b- 
der Vorschriften für die län- 
gabenberechnung bei in un-/ 
dischen Wertpapieren der ten 
ter Nummer 2 bezeichnee 
Art, und zwar in Abstufungen 
von 20 Pfennig für je 1000 eses 
oder einen Bruchteil di 
Betrags.