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Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906.
Lauf. Nr. —
2.
3
4.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom.
send
Tau-
dert
Hun
pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
— — Ô eé
—
(2.)
Befreit sind:
1. Renten= und Schuldverschreibun-
gen des Reichs und der Bundes-
staaten sowie Interimsscheine
über Einzahlungen auf diese
Wertpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes
vom 8. Juni 1871 abgestempelten
ausländischen Inhaberpapiere mit
Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer
1 und 2.
Der Aushändigung ausländischer
Wertpapiere im Inlande wird es
gleichgeachtet, wenn solche Wertpapiere,
welche durch ein im Ausland abge-
schlossenes Geschäft von einem zur Zeit
des Geschäftsabschlusses im Inlande
wohnhaften Kontrahenten angeschafft
sind, diesem aus dem Ausland über-
sandt oder von ihm oder einem Ver-
treter aus dem Auslande abgeholt
werden.
Genußscheine und ähnliche zum Be-
zug eines Anteils an dem Gewinn
einer Aktienunternehmung berechti-
gende Wertpapiere, sofern sie sich nicht
als Aktien oder Aktienanteilsscheine
(Tarifnummer 1) oder als Renten-
oder Schuldverschreibungen (Tarif-
nummer 2) darstellen, unterliegen
einer festen Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle
Drloschener Aktien ausgegeben wer-
en .
b)alleübrigenun·dzwar:
1. inländische ..
2. ausländische
beträgt.
Vor dem 1. Juli 1900 ausgegebene
Genußscheine werden nach den bis-
herigen Bestimmungen besteuert.
Inländische auf den Inhaber lautende
und auf Grund staatlicher Geneh-
migung ausgegebene Renten= und
Schuldverschreibungen der Kommu-
nalverbände und Kommunen, der
Korporationen ländlicher oder städti-
scher Grundbesitzer, der Grundkredit-
und Hypothekenbanken oder der Eisen-
ba#ngesellschaften sowie Interims-
scheine über Einzahlungen auf diese
Wertpapirer
Kauf= und sonstige An-
schaffungsgeschäfte.
Kauf= und sonstige Anschaffungsge-
schäfte über: - schaffungsge
1. Wertpapiere der unter 2a, 2b und
3 des Tarifs bezeichneten Art
1 2%
15
20
50
H
Erhebung des Wechselstempels
umgerechnet.
von jeder einzelnen Urkunde.
ise
vom Nennwerte beziehungswei
vom Betrage der bescheinigtte
Einzahlungen nach Ma #b-
der Vorschriften für die län-
gabenberechnung bei in un-/
dischen Wertpapieren der ten
ter Nummer 2 bezeichnee
Art, und zwar in Abstufungen
von 20 Pfennig für je 1000 eses
oder einen Bruchteil di
Betrags.