Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906.
2.
3.
4.
Gegenstand der Besteuerung
Hun-
Steuers a
vom
dert
Tau-
send
Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
—
b) Kauf= und sonstige Anschaffungsge-
———
ermäßigt sich die Stempelabgabe um
die Hälfte der tarifmäßigen Sätze.
Die gleichen Vorschriften finden
statt für den Arbitrierverkehr zwischen
inländischen Börsenplätzen.
Die näheren Vorschriften über die
Entrichtung der Abgabe erläßt der
Bundesrat.
schäfte, welche unter Zugrundelegung
von Usancen einer Börse geschlossen
werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-,
Prämien= usw. Geschäfte), über
Mengen von Waren, die börsenmäßig
gehandelt weren
Als börsenmäßig gehandelt gelten
diejenigen Waren, für welche an der
Börse, deren Usancen für das Ge-
schäft maßgebend sind, Terminpreise
notiert werden, und bei Waren, in
denen der Börsenterminhandel unter-
sagt ist (§ 50 Abs. 1 und 3 des
Börsengesetzes vom 22. Juni 1896),
diejenigen, für welche an der in Be-
tracht kommenden Börse Preise für
Zeitgeschäfte notiert werden.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht
erhoben:
1. falls die Waren, welche Gegen-
stand eines nach Nummer 4b
stempelpflichtigen Geschäfts sind,
von einem der Vertragschließenden
im Inland erzeugt oder herge-
* sind;
.für die Ausreichung der von den
Pfandbriefinstituten und Hypo—
thekenbanken ausgegebenen, auf
den Inhaber lautenden Schuld-
verschreibungen als Darlehns-
valuta an den kreditnehmenden
Grundbesitzer;
3. für sogenannte Kontantgeschäfte
über die unter Nummer 4a be-
zeichneten Gegenstände sowie über
ungemünztes Gold oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten
solche Geschäfte, welche vertrags-
mäßig durch Lleferung des Gegen-
standes seitens des Verpflichteten
an dem Tage des Geschäftsab-
schlusses zu erfüllen sind;
4. von den zur Versicherung von
Wertpapieren gegen Verlosung
geschlossenen Geschäften, unbe-
schadet der Stempelpflicht der nach
erfolgter Verlosung stattfindenden
Kauf-oder sonstigen Anschaffungs-
Roschsstea
für Kauf= oder sonstige Anschaf-
fungsgeschäfte über Renten- und