Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 
  
2. 
3. 
4. 
  
Gegenstand der Besteuerung 
  
Hun- 
Steuers a 
vom 
dert 
Tau- 
send 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
— 
  
  
  
  
b) Kauf= und sonstige Anschaffungsge- 
——— 
  
ermäßigt sich die Stempelabgabe um 
die Hälfte der tarifmäßigen Sätze. 
Die gleichen Vorschriften finden 
statt für den Arbitrierverkehr zwischen 
inländischen Börsenplätzen. 
Die näheren Vorschriften über die 
Entrichtung der Abgabe erläßt der 
Bundesrat. 
schäfte, welche unter Zugrundelegung 
von Usancen einer Börse geschlossen 
werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, 
Prämien= usw. Geschäfte), über 
Mengen von Waren, die börsenmäßig 
gehandelt weren 
Als börsenmäßig gehandelt gelten 
diejenigen Waren, für welche an der 
Börse, deren Usancen für das Ge- 
schäft maßgebend sind, Terminpreise 
notiert werden, und bei Waren, in 
denen der Börsenterminhandel unter- 
sagt ist (§ 50 Abs. 1 und 3 des 
Börsengesetzes vom 22. Juni 1896), 
diejenigen, für welche an der in Be- 
tracht kommenden Börse Preise für 
Zeitgeschäfte notiert werden. 
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht 
erhoben: 
1. falls die Waren, welche Gegen- 
stand eines nach Nummer 4b 
stempelpflichtigen Geschäfts sind, 
von einem der Vertragschließenden 
im Inland erzeugt oder herge- 
* sind; 
.für die Ausreichung der von den 
Pfandbriefinstituten und Hypo— 
thekenbanken ausgegebenen, auf 
den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen als Darlehns- 
valuta an den kreditnehmenden 
Grundbesitzer; 
3. für sogenannte Kontantgeschäfte 
über die unter Nummer 4a be- 
zeichneten Gegenstände sowie über 
ungemünztes Gold oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten 
solche Geschäfte, welche vertrags- 
mäßig durch Lleferung des Gegen- 
standes seitens des Verpflichteten 
an dem Tage des Geschäftsab- 
schlusses zu erfüllen sind; 
4. von den zur Versicherung von 
Wertpapieren gegen Verlosung 
geschlossenen Geschäften, unbe- 
schadet der Stempelpflicht der nach 
erfolgter Verlosung stattfindenden 
Kauf-oder sonstigen Anschaffungs- 
Roschsstea 
für Kauf= oder sonstige Anschaf- 
fungsgeschäfte über Renten- und 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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