Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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I. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe. 489 
  
8§ 8. Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechterhal- 
tung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an der Börse An- 
ordnungen zu erlassen. 
Die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen liegt dem 
Börsenvorstand ob. Er ist befugt, Personen, welche die Ordnung 
oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den Börsen- 
räumen zu entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der 
Börse oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Das Höchstmaß beider Strafen 
wird durch die Börsenordnung festgesetzt. Die Ausschließung von 
der Börse kann mit Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde durch 
Uuschlag in der Börse bekannt gemacht werden. 
Gegen die Verhängung der Strafen findet innerhalb einer durch 
die Börsenordnung festzusetzenden Frist die Beschwerde an die Börsen- 
aufsichtsbehörde statt. 
Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit 
der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar 
ind, so ist ihnen der Zutritt zu untersagen. 
§ 9. An jeder Börse wird ein Ehrengericht gebildet. Es be- 
steht, wenn die unmittelbare Aufsicht über die Börse einem Handels- 
drgane (8 1 Abs. 2) übertragen ist, aus der Gesamtheit oder einem 
usschusse dieses Aufsichtsorgans, andernfalls aus Mitgliedern, welche 
dn den Börsenorganen gewählt werden. Die näheren Bestim- 
mungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts werden von 
er Landesregierung erlassen. 
t § 10. Das Ehrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbe- 
ucher, welche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der Börse 
1a eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Ver- 
luinen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu Schulden kommen 
n. 
li § 11. Von der Einleitung oder Ablehnung eines ehrengericht- 
Schen Verfahrens ist der Staatskommissar (8§ 2) zu unterrichten. 
kann die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens verlangen. 
iesem Verlangen sowie allen von dem Kommissare gestellten Beweis— 
Iträgen muß stattgegeben werden. Der Kommissar hat das Recht, 
en Verhandlungen beizuwohnen und die ihm geeignet erscheinenden 
denräge sowie Fragen an den Beschuldigten, die Zeugen und Sach- 
rständigen zu stellen. 
geri 8 12. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Ehren- 
nacht einem Mitgliede die Führung einer Voruntersuchung über- 
teileen. In der Voruntersuchung wird der Beschuldigte unter Mit- 
tx ug der Beschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, 
einen Erklärungen und Anträgen gehört.
	        
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