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490 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 13—23.
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Zeugen und Sachverständige dürfen nur unbeeidigt vernommen
werden.
3 13. Mit Zustimmung des Staatskommissars kann das Ehren-
gericht das Verfahren einstellen, andernfalls ist die Hauptverhand-
lung anzuberaumen.
8 14. Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichte findet
statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist. Sie ist nicht
öffentlich. Das Ehrengericht kann die Offentlichkeit der Verhandlung
anordnen. Die Anordnung muß erfolgen, falls der Staatskommissar
oder der Beschuldigte es beantragt, sofern nicht die Voraussetzungen
des § 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
Der Beschuldigte ist befugt, sich des Beistandes eines Verteidigers
zu bedienen.
Das Ehrengericht ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige
vorzuladen und eidlich zu vernehmen.
§ 15. Die Strafen bestehen in Verweis sowie in zeitweiliger
oder dauernder Ausschließung von der Börse.
Ergibt sich, daß keine unehrenhafte Handlung, sondern nur eine
Störung der Ordnung oder des Geschäftsverkehrs an der Börse vor-
liegt, so kann die Bestrafung gemäß § 8 Abs. 2 durch das Ehren-
gericht stattfinden.
§ 16. Die Entscheidung wird in der Sitzung, in welcher die
mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Angabe der Gründe
verkündet oder spätestens innerhalb zwei Wochen nach dem Schlusse
der Verhandlung dem Staatskommissar und dem Beschuldigten in
einer mit Gründen versehenen Ausfertigung zugestellt.
Dem nicht erschienen Beschuldigten ist auch die verkündete Ent-
scheidung zuzustellen. Sowohl der Staatskommissar wie der Be-
schuldigte können auch bei in ihrer Gegenwart erfolgter Verkündung
der Entscheidung eine mit Gründen versehene Ausfertigung derselben
beanspruchen.
Das Ehrengericht kann in der Entscheidung anordnen, daß und
auf welche Weise sie öffentlich bekannt zu machen ist.
Das Ehrengericht kann, wenn auf zeitweilige oder dauernde Aus-
schließung von der Börse erkannt ist, anordnen, daß die Wirkung
der Entscheidung sofort eintrete.
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1 GV# 173. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Ver-
handlung oder für einen Theil derselben die Hffentlichkeit ausgeschlossen
werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere
Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.