II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen. 493
preises von Waren und Wertpapieren sind Hilfspersonen (Kurs—
makler) zu ernennen. Sie müssen, solange sie die Tätigkeit als
Kursmakler ausüben, die Vermittelung von Börsengeschäften in den
betreffenden Waren oder Wertpapieren betreiben. Sie werden von
der Landesregierung bestellt und entlassen und leisten vor Antritt
ihrer Stellung den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getren
erfüllen werden.
Eine Vertretung der Kursmakler (Maklerkammer) ist bei der
Bestellung neuer Kursmakler und bei Verteilung der Geschäfte unter
le einzelnen Makler gutachtlich zu hören. Die näheren Bestim-
mungen über die Bestellung und Entlassung der Kursmakler und die
rganisation ihrer Vertretung sowie über ihr Verhältnis zu den
taatskommissaren und den Börsenorganen werden von der Landes-
regierung erlassen.
83831. Bei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein
Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des
örsenpreises nur erhoben werden, wenn sie durch Vermittelung eines
Kursmaklers abgeschlossen sind. Die Berechtigung des Börsenvor-
tandes, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt hierdurch
unberührt.
8832. Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche
sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mitwirken, nur
insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte
yhließen oder eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten Ge-
)häfte übernehmen, als dies zur Ausführung der ihnen erteilten Auf-
rage nötig ist; die Landesregierung bestimmt, in welcher Weise die
kobachtung dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Gültigkeit der
abgeschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt.
Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Aus-
nahmen zuläßt, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben, auch nicht
an einem solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beteiligt
gen ebensowenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältnis
bens Prokuriste, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen
d § 33.1 Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch ist vor
Imn Gebrauche dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der
atter oder Seiten vorzulegen.
1. Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein
agebuch bei dem Börsenvorstande niederzulegen.
1 EG z. HGB Art. 14.