Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 499 
Lörsen maßgebend sein soll, sowie den Mindestbetrag der einzelnen 
Stücke der zum Handel an der Börse zuzulassenden Wertpapiere. 
  
  
von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 20. November 1900. 
(&r 1014.) 
Auf Grund des § 42 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Rl 
7) hat der Bundesrath folgende 
Bestimmungen, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum 
Börsenhandel, 
beschlossen: 
1. Die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel darf nur er- 
folgen, wenn die Gesammtsumme der Stücke, welche auf Grund der Zulassung 
alsbald in den Verkehr gebracht werden sollen, nach ihrem Nennwerth sich 
mindestens beläuft: 
für die Börsen von Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg auf 
eine Million Mark, für alle übrigen Börsen auf 500000 Mark. 
bebt Für Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg kann die Börsenaussichts- 
hörde im Einzelfalle die Zulassung von Werthen im Mindestbetrage von 
su 000 Mark gestatten, wenn der Gegenstand der Emission nur Bedeutung 
zr das engere Wirthschaftsgebiet hat, welchem der Börsenplatz angehört. Die 
lundesregierung kann unter gleicher Voraussetzung für alle Börsen die Zu- 
ssung eines Betrages von weniger als 500 000 Mark gestatten. 
Pe Sind die Werthpapiere von einem Gemeinwesen, einer Gesellschaft oder 
hen ausgestellt, von welchen sonstige Werthe bereits an derselben Börse zu- 
helassen sind, so fällt die im Absatz 1 bezeichnete Beschränkung fort. 
Kanz Wird in Folge der Herabsetzung des Kapitals einer Gesellschaft, deren 
uurn zum Börsenhandel zugelassen waren, die im Abs. 1 festgesetzte Gesammt- 
# ime nicht mehr erreicht, so kann die Zulassungsstelle im Einzelfalle die 
neute Zulassung der Aktien beschließen. (Bek. 20./11. 1900.) 
gesen 2. Aktien und Interimsscheine einer Aktiengesellschaft oder Kommandit- 
* schaft auf Aktien dürfen nur zugelassen werden, wenn die einzelnen Stücke 
mindestens eintausend Mark lauten. 
Soweit im Einklang mit der inländischen Aktiengesetzgebung die Aktien 
Interimsscheine auf einen geringeren Betrag lauten, kommt vorstehende 
chränkung in Wegfall. 
Vetr Ausländische Aktien und Interimsscheine, welche auf einen geringeren 
werdens lauten, dürfen nur mit Zustimmung der Landesregierung zugelassen 
3. Die Zulassung hat zur Voraussetzung: 
L. daß die Werthpapiere voll gezahlt sind; 
2. daß sie auf deutsche Währung oder gleichzeitig auf diese und eine andere 
Währung lauten; 
daß die Zinsen oder Dividenden, sowie die verloosten und gekündigten 
Stücke an einem deutschen Börsenplatze zahlbar sind, und die Aus- 
händigung der neuen Zinsbogen daselbst kostenfrei erfolgt. 
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oder 
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