500 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 44.
Weitere Bestimmungen über die Aufgaben der Zulassungsstelle
und die Voraussetzungen der Zulassung trifft der Bundesrat.
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Die Vorschrift unter 1 findet auf die Aktien und Interimsscheine von
Versicherungsgesellschaften keine Anwendung.
In geeigneten Fällen kann die Zulassungsstelle von den Voraussetzungen
unter 1 bis 3 absehen. Die bewilligten Ausnahmen sind dem Staatskommissar
unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
Bei Ausnahmen von der Vorschrift unter 2 setzt die Zulassungsstelle
den Kurs für die Umrechnung der fremden Währung in deutsche Währung
fest, welcher im Börsenhandel zur Anwendung kommen soll.
4. Der Antrag auf Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel
ist bei der Zulassungsstelle schriftlich einzureichen. Der Antrag muß diejenigen
Angaben enthalten, welche nach § 38 Absatz 1 des Börsengesetzes in die Ver-
öffentlichung des Antrags aufzunehmen sind.
Dem Antrage sind der Prospekt und die im 8 8 bezeichneten Nach-
weise beizufügen. Der Prospekt muß von denjenigen, welche ihn erlassen,
unterschriftlich vollzogen sein.
Soweit die Verpflichtung zur Einreichung des Prospekts in Wegfall
kommt (8 38 Absatz 2 und 3 des Börsengesetzes), erübrigt auch die Vorlag
von Nachweisen.
5. Der Prospekt muß angeben: „
1. das Gemeinwesen, die Gesellschaft oder Person, für deren Werthe die
Zulassung erfolgen soll;
2. den Rechtstitel (Gesetz, Privileg, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsbe-
schluß u. s. w.), auf welchem die Berechtigung zur Ausgabe der Werth-
papiere beruht; „
3. den für den Ertrag der Emission vorgesehenen besonderen Verwendung“
zweck;
4. den Nennbetrag der Emission, und zwar sowohl denjenigen Betrag—
welcher in den Verkehr gebracht, als auch denjenigen Betrag, welcher
vorläufig vom Verkehr ausgeschlossen werden, und die Zeit, für wel
dieser Ausschluß erfolgen soll (8§ 38 Absatz 2 Satz 3 des Börsen-
gesetzes); »
5. die Merkmale (Betrag, Reihen, Nummern) der zu emittirenden Stücke,
und ob diese auf den Inhaber oder auf Namen lauten;
6. die Bestimmungen über Kündbarkeit oder Unkündbarkeit, sowie über die
Tilgung der Werthe;
7. die Art der Sicherstellung für Kapital-, Zins- oder Dividendenzahlungen
und die Umstände, welche für die Beurtheilung der Sicherstellung von
Bedeutung sind; „
8. die Vorzugsrechte, welche den zu emittirenden Werthen vor früher au-
gegebenen Werthen, oder diesen vor jenen zustehen (Prioritätsschuldemn
Prioritätsaktien u. s. w.); 4/%6o
9. die bei Zins-, Dividenden= oder Kapitalzahlungen erfolgenden Abzug
oder Beschränkungen;