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Die Befugnis der Landesregierung, ergänzende Bestimmungen
III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 501
zu treffen, wird hierdurch nicht berührt; diese Bestimmungen sind dem
eichskanzler mitzuteilen.
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10.
11.
die Plätze und die Termine, an denen die Zinsen oder Dividenden und
die Kapitalbeträge zahlbar sind; den Zinssatz; die Fristen für die Ver-
jährung des Anspruchs auf Zinsen oder Dividenden und auf die
Kapitalbeträge;
den im Falle des § 3 Absatz 4 festgesetzten Umrechnungskurs.
6. Außerdem muß der Prospekt enthalten:
bei Anleihen eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommu-
nalen Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt:
1. eine Uebersicht über den letzten (ordentlichen und außerordentlichen)
Haushalts-Etat des Gemeinwesens oder die Angabe, daß das Ge-
meinwesen einen Haushalts-Etat nicht veröffentlicht;
2. eine Uebersicht über die wesentlichen Ergebnisse der drei letzten Jahres-
haushaltsabschlüsse des Gemeinwesens;
eine Uebersicht über den Schuldenbestand des Gemeinwesens;
sofern die Verbindlichkeiten, welche das Gemeinwesen innerhalb der
letzten zehn Jahre aus Anleihen nach Maßgabe der öffentlichen An-
leihebedingungen durch Zins= oder Kapitalzahlung zu erfüllen hatte,
bisher unerledigt geblieben sind, die Mittheilung der darauf bezüg-
lichen Umstände;
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bei Antheilscheinen oder Schuldverschreibungen eines gewerblichen Unter-
nehmens:
1. eine Bezeichnung des Zwecks und des Umfanges des Unternehmens;
2. Angaben über eine dem Unternehmen ertheilte Konzession (Privileg),
deren Dauer und die das Unternehmen besonders belastenden Kon-
zessionsbedingungen;
3. Angaben über die Erwerbungsrechte, welche einem Anderen gegen-
über dem Unternehmer zustehen;
4. Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen Bau-
oder Betriebsstörungen, durch welche die Ertragsfähigkeit des Unter-
nehmens für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt worden ist;
5. Angaben über die Befugnisse, welche den Inhabern der Schuldver-
schreibungen gegenüber dem Aussteller ein geräumt sind;
" bei Grundkredit-Obligationen und Hypotheken-Pfandbriefen:
die Angabe der wesentlichen Grundsätze, nach denen die Ermittelung
des Werthes und die Beleihung der Pfandgegenstände erfolgt;
2. die Angabe des Betrages, bis zu welchem Schuldverschreibungen und
Pfandbriefe im Verhältniß zum Grundkapital und zu den Hypotheken
ausgegeben werden dürfen;
3. die Angabe des Bestandes an Hypotheken, Grundschulden und Dar-
lehnsforderungen, sowie der Höhe der ausgegebenen, am Schlusse des
letzten Kalendervierteljahres in Umlauf gewesenen Schuldverschrei-
bungen;