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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 3. 5
Im Uebrigen werden die Vorschriften der Reichsgesetze durch
das Handelsgesetzbuch nicht berührt.
Art. 3. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf
Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs verwiesen
ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs an
deren Stelle.
Maßgabe der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster
Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die
Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
1.
2.
3.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs aus Ge-
schäften, welche für beide Theile Handelsgeschäfte sind;
aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung oder aus einer der
im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
aus einem der nachstehend bezcichneten Rechtsverhältnisse:
à) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handels-
gesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen
dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts,
sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesell-
schaftsverhältnisses, ingleichen aus dem Rechtsverhältnisse zwischen
den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und
der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der
Handelsfirma betrifft;
I) aus den Rechtsverhältnissen, welche sich auf den Schutz der Waaren-
bezeichnungen, Muster und Modelle beziehen;
d) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch den Erwerb eines be-
stehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen
Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, Handlungs-
bevollmächtigten, Handlungsgehülfen, Handlungslehrling und dem
Inhaber des Handelsgeschäfts, sowie aus dem Rechtsverhältnisse
zwischen einem Dritten und demjenigen, welcher wegen mangelnden
Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
1) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts oder des Rechts der
Binnenschifffahrt, insbesondere aus denjenigen, welche sich auf die
Rhederei, auf die Rechte und Pflichten des Rheders oder Schiffs-
eigners, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die
Bodmerei und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des
Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung
und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen.
102. Die Verhandlung des Rechtsstreits erfolgt vor der Kammer für
andelssachen, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.
der
in d
In den Fällen der 88 505, 506 (466, 467] der Civilprozeßordnung hat
Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen
er mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichte zu stellen.