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502 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 45.
§ 45. Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere
zum Börsenhandel zugelassen sind, Angaben, welche für die Beurtei-
= .
4. die Angabe der wesentlichen Befugnisse, welche den Inhabern der
Schuldverschreibungen gegenüber den Ausstellern eingeräumt sind
(Bestellung eines Pfandhalters, Faustpfandrechte und dergleichen)
5. die Angabe der dem Staate, der Gemeinde u. s. w. zustehenden Auf-
sichtsbefugnisse.
7. Bei Aktien oder Schuldverschreibungen einer Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien muß der Prospekt außer dem durch die 88
und 6 Erforderten angeben:
den Gegenstand des Unternehmens;
den Tag der Eintragung in das Handelsregister;
die Höhe des Grundkapitals;
die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsraths und
des Vorstandes, sowie die Namen der gegenwärtigen Mitglieder;
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5. die Art, wie die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre
geschieht:
6. die Art, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
erfolgen;
7. das Geschäftsjahr der Gesellschaft;
8. die Bestimmungen über die Aufstellung der Bilanz, die Ansammlung
von Reservefonds, die Vertheilung des Gewinns, das Stimmrecht un
die Bezugsrechte der Aktionäre. Für inländische Gesellschaften genügt
der Hinweis auf die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, so—-
weit diese durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert sind;
9. die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besonderen Vortheile,
weit sie in fortlaufenden Bezügen oder in der Rückzahlung der Aktien
bestehen;
10. sofern nicht bereits zwei volle Jahre seit Eintragung der Gesellschaft
das Handelsregister verflossen sind: die zu Gunsten einzelner Aktionäre
bedungenen, nicht unter Ziffer 9 fallenden. besonderen Vortheile; die von
der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden An-
lagen oder sonstigen Vermögensstücke; die von Aktionären auf da
Grundkapital gemachten Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu
leisten sind; der Gesammtaufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an
Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für
Gründung oder deren Vorbereitung gewährt ist;
11. die in den letzten fünf Jahren vertheilten Dividenden; ,
12. die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs nebst Gewinn= und Verlustrech
nung oder — sofern das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft noch ##t
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abgelaufen ist — eine Gegenüberstellung der Vermögensstücke und Ver—-
bindlichkeiten; and
13. die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit un
Tilgungsart;
14. die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen.