Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

504 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 46 -50. 
  
  
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des Prospekts ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben oder 
ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesamtschuldner 
jedem Besitzer eines solchen Wertpapiers für den Schaden, welcher 
demselben aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sach- 
lage erwächst. Das Gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der 
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Die Veröffentlichung erfolgt auf Kosten des Antragstellers im Reichs- 
anzeiger und in mindestens zwei anderen inländischen Zeitungen. Diese werden 
von der Zulassungsstelle mit der Maßgabe bestimmt, daß sich unter ihnen 
eine Zeitung, welche am Börsenplatze erscheint, und, wenn es sich um Aktien 
oder Schuldverschreibungen einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien handelt, eine Zeitung befinden muß, welche in dem 
engeren Wirthschaftsgebiet erscheint, dem die Gesellschaft angehört. Außerdem 
ist der Antrag durch Aushang in der Börse bekannt zu machen. 
11. Nachdem die Veröffentlichung verfügt ist, tritt die Zulassungsstelle 
alsbald in die Prüfung darüber ein, ob der Prospekt die in den 88 5 bis 7 
vorgesehenen Angaben enthält. Ergeben sich Anstände in Betreff der Voll- 
ständigkeit oder Deutlichkeit der Angaben, so fordert sie den Antragsteller zu 
deren Beseitigung auf. 
Sie bestimmt ferner nach Maßgabe des § 36 Absatz Za und b des 
Börsengesetzes, welche sonstigen Angaben in den Prospekt aufzunehmen oder 
welche sonstigen Urkunden ihr zur Prüfung vorzulegen sind, und richtet an den 
Antragsteller die entsprechende Aufforderung. 
Kommt der Antragsteller den Aufforderungen nicht nach, so wird, vor- 
behaltlich des in der Börsenordnung etwa vorgesehenen Beschwerderechts, der 
Antrag zurückgewiesen. 
12. Zwischen der Veröffentlichung des Antrages durch die am Börsen- 
platze erscheinende Zeitung und dem Zulassungsbeschluß muß eine Frist von 
mindestens drei Tage liegen. 
13. Bei der Beschlußfassung über die Zulassung sind die in Folge der 
Veröffentlichung des Antrags etwa erhobenen Erinnerungen zu prüfen und die 
im § 36 Absatz 3c des Börsengesetzes bezeichneten Gesichtspunkte zu beachten- 
In dem Zulassungsbeschluß ist unter Berücksichtigung der Vorschrift im 
§ 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes der Tag zu bestimmen, von welchem 
ab die Einführung an der Börse erfolgen darf. 
Der Zulassungsbeschluß ist durch dreitägigen Aushang in der Börse zu 
veröffentlichen. * 
Die Beweisstücke (§ 8) sind von der Veröffentlichung des Zulassungs- 
beschlusses ab bis zur Einführung an der Börse öffentlich auszulegen. # 
14. Die Veröffentlichung des Prospekts muß von dem Antragsteller in 
denselben Zeitungen, mit Ausnahme des Reichsanzeigers, bewirkt werden, in 
denen der Antrag auf Zulassung veröffentlicht worden ist. 
15. Zugelassene Werthpapiere dürfen frühestens am dritten Werktage nach 
dem Tage des Zulassungsbeschlusses und nach dem Tage, an welchem der 
Prospekt zuerst veröffentlicht worden ist, an der Börse eingeführt werden.
	        
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