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506 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 51—54.
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Bestimmung der Börsenordnung. Der Börsenvorstand ist befugt,
die Zulassung zurückzunehmen.
Vor der Zulassung sind die Geschäftsbedingungen für den Börsen—
terminhandel in den zuzulassenden Waren oder Wertpapieren fest-
zusetzen.
Der Börsenvorstand hat vor der Zulassung von Waren zum
Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der be-
teiligten Erwerbskreise gutachtlich zu hören und das Ergebnis dem
Reichskanzler mitzuteilen. Die Zulassung darf erst erfolgen, nach-
dem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen
keinen Anlaß finde.
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel dars
nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme der Stücke, in denen der
Börsenterminhandel stattfinden soll, sich nach ihrem Neunwerte
mindestens auf zwanzig Millionen Mark beläuft.
Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen nur mit
Zustimmung der Gesellschaft zum Börsenterminhandel zugelassen wer-
den. Eine erfolgte Zulassung ist auf Verlangen der Gesellschaft
spätestens nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet,
an welchem das Verlangen dem Börsenvorstande erklärt worden ist,
zurückzunehmen.
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Voraus—
setzungen der Zulassung treffen.
§ 51. Sovweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren oder
Wertpapieren verboten sind oder die Zulassung zum Börsentermin-
handel endgültig verweigert oder zurückgenommen worden ist, 1
der Börsenterminhandel von der Benutzung der Börseneinrichtungen
und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen. Findet
an einer Börse ein Börsenterminhandel nach Geschäftsbedingungen
statt, die von den festgesetzten Geschäftsbedingungen (8 50 Abf. )
abweichen, oder findet ein Börsenterminhandel in solchen Waren
oder Wertpapieren statt, die zum Börsenterminhandel nicht zugelassen
sind, so ist er durch Anordnung des Börsenvorstandes von der Be-
nutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die
Kursmakler auszuschließen. Der Börsenvorstand kann den Erlaß
der Anordnung aussetzen, wenn Verhandlungen wegen Zulassung
der Waren oder Wertpapiere zum Börsenterminhandel schweben. Die
Aussetzung darf höchstens auf ein Jahr erfolgen.
Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des Abs. 1 von der
Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die
Kursmakler ausgeschlossen ist, dürfen für Börsentermingeschäfte, #o-