Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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510 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 64—67. 
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Der Bundesrat kann Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren 
und Wertpapieren verbieten oder die Zulässigkeit von Bedingungen 
abhängig machen. 
§ 64. Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Anteilen 
von Bergwerks= oder Fabrikunternehmungen (8 63 Abs. 1) sowie 
durch ein Börsentermingeschäft, das gegen ein von dem Bundesrat 
erlassenes Verbot verstößt (8 63 Abs. 2), wird eine Verbindlichkeit 
nicht begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Be- 
stellung einer Sicherheit. 
Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht deshalb zu- 
rückgefordert werden, weil nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit 
nicht bestanden hat. 
§ 65. Börsentermingeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der 
Getreidemüllerei sind verboten. 
§ 66. Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide 
oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei wird eine Verbindlichkeit nicht 
begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung 
einer Sicherheit. 
Das Recht, das auf Grund des Geschäfts Geleistete deshalb-Zu- 
rückzufordern, weil nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht be- 
standen hat, erlischt mit dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Be- 
wirkung der Leistung, es sei denn, daß der zur Rückforderung Be- 
rechtigte vor dem Ablaufe der Frist dem Verpflichteten gegenüber 
schriftlich erkllärt hat, daß er die Herausgabe verlange. 
§ 67.1 Die Vorschriften der §8§ 50 bis 66 finden keine An- 
wendung auf den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Getreide 
. 
  
1 Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedingungen der 
Produktenbörse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und 
Mehl. Vom 29. Mai 1908. (Rel 240.) 
Auf Grund des § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 215) hat 
der Bundesrat beschlossen, die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Pro- 
duktenbörse zu Berlin für den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Weizen,- 
Roggen, Hafer oder Mais in Mengen von 50 Tonnen oder einem Vielfachen 
davon — die Tonne zu 1000 Kilogramm — oder von Roggenmehl in Mengen 
von 300 Sack oder einem Vielfachen davon — der Sack zu 100 Kilogramm 
brutto — mit der Maßgabe zu genehmigen, daß es den Vertragschließenden 
gestattet ist, Vereinbarungen über die in diesen Bedingungen nicht geregelten 
Punkte zu treffen: # 
I. Zu liefern ist: Z 
1. bei Weizen: gesunder, trockener und für Müllereizwecke gut verwend- 
barer Weizen, mit einem Normalgewichte von 755 Gramm für da 
Liter. Von der Lieferung ausgeschlossen sind: Rauhweizen, Kubanka
	        
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