Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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IV. Börsenterminhandel. 511 
oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei, wenn der Abschluß nach Ge- 
schäftsbedingungen erfolgt, die der Bundesrat genehmigt hat, und als 
Vertragschließende nur beteiligt sind: 
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liefer 
1. 
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· erden, 
deichnete 
  
und andere ausländische Hart-(Gries-) Weizen, ferner künstliche Mischun- 
gen von weißem und rotem (gelbem) Weizen; 
bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch 
mit einem Normalgewichte von 712 Gramm für das Liter; 
bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch mit 
einem Normalgewichte von 450 Gramm für das Liter; 
bei Mais, guter, gesunder Mais; 
bei Roggenmehl: gutes, gesundes Roggenmehl Nr. 0 und Nr. I ge- 
trennt, nach den von Sachverständigen, welche für Mehl von der Han- 
delskammer zu Berlin öffentlich angestellt und beeidigt sind, festgestellten 
Typen. Das Mehl ist in guten, dichten, ungezeichneten Säcken, die 
74 bis 80 Zentimeter breit und 116 bis 125 Zentimeter lang sind, 
zu liefern. Die Säcke sind mit Plomben zu versehen, auf denen die 
Bezeichnung der Art und Nummer deutlich ausgeprägt ist. 
II. Die Lieferung hat innerhalb des von den Parteien vereinbarten 
ats nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen. 
III. Erfüllungsort ist Berlin. Der Verkäufer kann auch von Speichern 
n, die 
Ladegerechtigkeit haben und an folgenden schiffbaren Wasserläufen be— 
legen sind: a) am Spandauer Schiffahrtskanal bis zur Plötzensee— 
Schleuse (Nord= und Südufer), b) am Verbindungskanal von der 
Plötzensee-Schleuse bis zur Spree, c) am Landwehrkanal-Salzufer und 
Charlottenburger Ufer, d) an der Unterspree bis zur Charlottenburger 
Schleuse, e) am Teltowkanal zwischen der Berlin-Tempelhofer Chaussee 
und der Rudower Straße, f) am Landwehrkanal von der Oberspree 
bis zum Rixdorfer Stichkanal, g) am Rixdorfer Stichkanal bis zur 
Stadt= und Ringbahn, h) an der Oberspree bis zum Beginne des 
Treptower Parkes, i) am Rummelsburger See, von der Stadt= und 
Ringbahn an gerechnet auf der rechten Seite bis einschließlich der 
früheren Rengertschen Fabrik und auf der linken Seite bis einschließlich 
des Geländes der Norddeutschen Eiswerke, oder 
durch Beschluß des Börsenvorstandes, Abteilung Produktenbörse, zu 
Berlin als geeignet bezeichnet sind, sofern seit Bekanntmachung des 
Beschlusses ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten verflossen ist. 
eizen, Roggen, Hafer oder Mais können auch aus Kähnen geliefert 
die außerhalb der Weichbildgrenze Berlins auf einem der zu 1 be- 
n Wasserläufe an einem Speicher liegen. 
IV. Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung 
der Lieferungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der An- 
enun 
erli 
eidig 
8 vorhergehenden Werktage von drei pon der Handelskammer zu 
n für die in Frage kommenden Waren öffentlich angestellten und be— 
ten Sachverständigen untersucht und als lieferbar befunden worden ist.
	        
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