Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
6 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 4. 
  
  
Art. 4. Die nach dem bürgerlichen Rechte mit einer Eintragung 
in das Güterrechtsregister verbundenen Wirkungen treten, sofern ein 
Ehegatte Kaufmann ist und seine Handelsniederlassung sich nicht in 
103. Wird vor der Kammer für Handelssachen eine vor dieselbe nicht 
gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag 
des Beklagten an die Civilkammer zu verweisen. 
Gehört die Klage oder die im Falle des § 506 467] der Civilprozeßordnung 
erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist 
diese auch von Amtswegen befugt, den Rechtsstreit an die Civilkammer zu ver- 
weisen, so lange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und auf die- 
selbe ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung von Amtswegen kann nicht 
ans dem Grunde erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist. 
104. Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen 
gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag 
des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, 
welcher nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht 
darauf stützen, daß er Kaufmann ist. 
Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 (467] der 
Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für 
Handelssachen nicht gehören würde. 
Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt. 
Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrages auch dann befugt, 
wenn der Kläger demselben zugestimmt hat. 
105. Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen 
Rechtsstreite die Klage in Gemäßheit des § 280 (253] der Civilprozeßordnung 
durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine 
Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als 
Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf 
Antrag des Gegners an die Civilkammer zu verweisen. 
Unter der Beschränkung des § 103 Absatz 2 ist die Kammer zu der Ver- 
weisung auch von Amtswegen befugt. Diese Befugniß tritt auch dann ein, 
wenn durch Klagänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, welcher nicht 
vor die Kammer für Handelssachen gehört. 
106. Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere 
Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. 
Ueber den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden. 
107. Gegen die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an 
die Civilkammer oder an die Kammer für Handelssachen findet kein Rechts- 
mittel statt. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese 
Entscheidung für die Kammer, an welche der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. 
Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amtswegen be- 
stimmt und den Parteien bekannt gemacht. 
108. Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit 
des § 64 I61] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn 
der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des § 101 vor die Kammer für 
Handelssachen gehört. 
 
	        
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