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514 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 68—75.
In den Geschäftsbedingungen muß festgesetzt sein:
1. daß im Falle des Verzugs der nicht säumige Teil die An-
nahme der Leistung nicht ablehnen kann, ohne dem säumigen
Teile eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung zu
bestimmen;
2. daß nur eine Ware geliefert werden darf, die vor der Erklärung
der Lieferungsbereitschaft (Andienung) von beeidigten Sachver-
ständigen untersucht und lieferbar befunden worden ist;
3. daß auch eine nicht vertragsmäßig beschaffene Ware geliefert
werden darf, wenn der Minderwert nach der Feststellung der
Sachverständigen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und
dem Käufer der Minderwert vergütet wird, sowie daß ein von
den Sachverständigen festgestellter Mehrwert bis zu einer be-
stimmten Höhe dem Verkäufer zu vergüten ist.
§ 68. Wird ein auf Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen
der Getreidemüllerei lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daß
der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen-
oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an
den gewinnenden gezahlt werden soll, so finden die Vorschriften des
§ 66 auch dann Anwendung, wenn es sich nicht um ein verbotenes
Börsentermingeschäft handelt. Dies gilt auch dann, wenn nur die
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VII. Im Falle des Verzugs darf der nicht säumige Teil die Annahme der
Leistung nicht ablehnen, ohne dem säumigen Teile eine angemessene Frist
zur Bewirkung der Leistung zu bestimmen.
VIII. Stellt der eine Teil seine Zahlungen ein, so hat der andere Teil,
unabhängig von der bedungenen Lieferzeit, unverzüglich, spätestens aber
einen Tag, nachdem er hiervon Kenntnis erhielt oder Kenntnis haben mußte,
ohne vorherige Androhung die Zwangsregulierung vorzunehmen. Die Zwangs-
regulierung erfolgt nach seiner Wahl im ganzen oder in Teilen entweder
durch Kauf oder Verkauf oder durch Verrechnung. Der Kauf oder Ver-
kauf hat an der Börse zu Berlin für die bedungene Lieferzeit durch einen
Kursmakler zu erfolgen. Die Verrechnung erfolgt auf Grund des am
Tage der Zwangsregulierung für die bedungene Lieferzeit an der Börse zu
Berlin amtlich festgestellten Preises oder, wenn mehrere Preise festgestellt
sind, des Mittelpreises. Der bei der Zwangsregulierung sich ergebende
Preisunterschied ist sofort fällig. An Zinsen sind vom Tage der Zwangs-
regulierung bis zum ersten Tage der vertragsmäßigen Lieferzeit 5 Prozen
zu vergüten. Auch im Falle der Verrechnung sind die üblichen Makler“
gebühren und die sonstigen Unkosten zu vergüten, welche bei Kauf oder
Verkauf entstanden sein würden.
IX. Als Feiertage gelten die staatlich anerkannten allgemeinen Feier-
tage, die beiden jüdischen Neujahrstage und der Versöhnungstag, in bezus
auf die Abnahmefrist jedoch nur die staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagt=